Arne Steininger
Arne Steininger

Steuerfachmann/Bilanzbuchhalter

     

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News

Ausgabe 1/2018

  1. Editorial
  2. Wirtschaftliches Eigentümer Registergesetz („WiEReG“)
  3. Neuer Kategoriemietzins ab 1.2.2018
  4. Vereinsrichtlinien – Wartungserlass
  5. Neuerungen in der Lohnverrechnung
  6. Umsatzsteuer – Wartungserlass
  7. Splitter
  8. Wichtige Termine
  9. Sozialversicherungswerte für 2018

1. Editorial

Bedingt durch die Regierungsneubildung hat es zum Ende des vergangenen Jahres keine steuerlich relevanten Gesetzesbeschlüsse mehr gegeben. Derzeit liegen zwar Regierungsvorlagen zur Familienbeihilfe und zur Senkung des Arbeitslosenbeitrages vor, die Gesetzwerdung muss aber noch abgewartet werden.

Besonders fleißig waren die Mitarbeiter im Finanzministerium, die in den letzten Monaten Entwürfe der Wartungserlässe zu den Richtlinien für die Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Körperschaftsteuer und Einkommensteuer sowie für Vereine im Umfang von an die 900 Seiten(!!!) zur Begutachtung versandt haben. In der vorliegenden Ausgabe finden Sie einen Überblick über darin enthaltene wichtige Aussagen zur Umsatz- und Lohnsteuer sowie zu Vereinen, da diese Wartungserlässe bereits veröffentlicht wurden.

Über wichtige Neuerungen für das Jahr 2018 haben wir rechtzeitig in der letzten Ausgabe berichtet. Ein Thema, dass Sie sicherlich in nächster Zeit beschäftigen wird, ist die Feststellung und Bekanntgabe der wirtschaftlichen Eigentümer in das neu geschaffene Register. Deshalb widmen wir diesem Thema nochmals einen eigenen Beitrag.

Wie jedes Jahr finden Sie als bewährtes Hilfsmittel eine Übersicht über die aktuellen ASVG- und GSVG-Werte.

2. Wirtschaftliches Eigentümer Registergesetz („WiEReG“)

Zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wurde – in Umsetzung von EU-Recht - bereits im Juni des Vorjahres beschlossen, dass in Österreich ein Register eingerichtet werden soll, in das Rechtsträger ihre wirtschaftlichen Eigentümer einzutragen haben. Das Gesetz ist nunmehr mit 15.1.2018 in Kraft getreten[1].

Betroffene Rechtsträger sind neben Personen- und Kapitalgesellschaften auch Privatstiftungen, Vereine, Stiftungen und Fonds nach dem BStFG, die ihren Sitz im Inland haben. Außerdem werden Trusts und trustähnliche Vereinbarungen erfasst, wenn sie im Inland verwaltet werden. Zu beachten ist, dass grundsätzlich auch Treuhandschaften zu melden sind. Unter anderen besteht für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Gesellschafter ausschließlich natürliche Personen sind, eine Ausnahme von der Meldepflicht, da diese Daten ohnehin dem Firmenbuch zu entnehmen sind. Eine vergleichbare Ausnahme besteht für im Firmenbuch eingetragene OGs und KGs, wenn die unbeschränkt haftenden Gesellschafter natürliche Personen sind.

Eine Generalklausel definiert als wirtschaftliche Eigentümer alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger letztlich steht. Diese Generalklausel wird sodann durch demonstrative Beispiele aufgefüllt. So zählen zumindest zu den wirtschaftlichen Eigentümern bei Gesellschaften die natürlichen Personen, die:

  • einen Aktienanteil von mehr als 25% oder eine Beteiligung von mehr als 25% halten,
  • ausreichende Stimmrechte an der Gesellschaft halten oder
  • Kontrolle auf die Geschäftsführung der Gesellschaft ausüben.

Alle drei Varianten bestehen nebeneinander, sodass alle betroffenen Personen als wirtschaftliche Eigentümer zu identifizieren sind. Die erfolgreiche Feststellung eines oder mehrerer wirtschaftlicher Eigentümer nach einer Fallgruppe befreit nicht von der Verpflichtung zur Feststellung allfälliger weiterer wirtschaftlicher Eigentümer nach den verbleibenden Fallgruppen. Kann kein wirtschaftlicher Eigentümer ermittelt werden (zB weil keine natürliche Person eine Beteiligung von mehr als 25% hält), so gelten jene natürlichen Personen als wirtschaftliche Eigentümer, die der obersten Führungsebene angehören. Diese Vorschrift wirkt neben den Strafbestimmungen des WiEReG als Druckmittel auf die Geschäftsführung, sodass diese alles Nötige unternimmt, damit der wahre wirtschaftliche Eigentümer festgestellt werden kann.

Bei einer mehrgliedrigen Gesellschaftsstruktur ist jeweils auf die aktive Kontrolle – somit einer Mehrheit von über 50 % der Anteile bzw Stimmrechte beim dazwischen geschalteten Rechtsträger – abzustellen, um als wirtschaftlicher Eigentümer zu gelten.

Eigene Regelungen enthält das Gesetz für Privatstiftungen und Trusts. Bei Privatstiftungen sind als wirtschaftlicher Eigentümer der Stifter, die Begünstigten (der Begünstigtenkreis), die Mitglieder des Stiftungsvorstands und sonstige die Stiftung kontrollierende natürliche Personen zu melden. Bei Trusts sind wirtschaftliche Eigentümer der Settlor/Trustor, der Trustee, der Protektor, die Begünstigten (der Begünstigtenkreis) und sonstige das Vermögen kontrollierende natürliche Personen.[2]

Im Übrigen begründet ein Treugeber Kontrolle durch ein Treuhandschaftsverhältnis.

Die Rechtsträger bzw deren geschäftsführende Organe haben die Angaben hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Eigentümer einzuholen, aktuell zu halten und der Registerbehörde mitzuteilen. Im Rahmen der Identitätsfeststellung der wirtschaftlichen Eigentümer haben die Rechtsträger entsprechende Nachforschungen anzustellen, sodass sie davon überzeugt sind, zu wissen, wer ihr wirtschaftlicher Eigentümer ist. Die Sorgfaltspflichten müssen jährlich vorgenommen werden. Die für die Sorgfaltspflichten erforderlichen Dokumente und Informationen müssen fünf Jahre aufbewahrt werden.

Die Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer sind elektronisch an das Unternehmensserviceportal des Bundes zu melden. Zu melden sind Vor- und Zuname der wirtschaftlichen Eigentümer, ihr Wohnsitz (sofern kein Wohnsitz in Österreich besteht: die Nummer und Art des amtlichen Lichtbildausweises), Geburtsdatum und Geburtsort sowie die Staatsbürgerschaft. Außerdem sind Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses für jeden wirtschaftlichen Eigentümer anzugeben. Änderungen der Angaben sind binnen 4 Wochen nach Kenntnis der Änderung bekannt zu geben. Bei neuen Rechtsträgern hat die Meldung binnen 4 Wochen nach Eintragung in das jeweilige Stammregister (Firmenbuch, Vereinsregister) zu erfolgen.

Das Register ist nicht allgemein öffentlich zugänglich (wie etwa das Firmenbuch), aber zahlreiche Personengruppen haben Einsichtsrechte. So können alle Kreditinstitute, Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, aber auch Immobilienmakler, Unternehmensberater und Versicherungsvermittler in das Register Einsicht nehmen, um jeweils ihren Sorgfaltspflichten zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nachzukommen. Darüber hinaus haben zahlreiche Behörden (Finanzämter, Finanzstrafbehörden, Aufsichtsbehörden, Staatsanwaltschaft) im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Einsichtsrechte. Außerdem kann bei der Registerbehörde ein schriftlicher Antrag auf Einsicht gestellt werden, wenn ein berechtigtes Interesse nachgewiesen wird.

Verletzungen der Meldepflicht werden als Finanzvergehen geahndet. Bei Vorsatz drohen Geldstrafen bis zu € 200.000, bei grober Fahrlässigkeit bis zu € 100.000. Bestraft werden können neben den verantwortlichen Personen (Leitungsorgane) auch Rechtsträger selbst (Verbandsverantwortlichkeit). Die Vornahme einer Meldung kann zudem mit Zwangsstrafen erwirkt werden.

Was ist zu tun?

  • Kontrolle, ob Sie als Rechtsträger von der Meldepflicht unter dem WiEReG erfasst sind.
  • Ermittlung des/der wirtschaftlichen Eigentümer(s).
  • Erstmalige Registrierung für bestehende Rechtsträge im neuen Register bis spätestens 01.06.2018.
  • Für ab Mai 2018 neu gegründete Rechtsträger Meldung innerhalb von 4 Wochen ab Eintragung im Firmenbuch.
  • Laufende Kontrolle, ob die an das Register gemeldeten Informationen noch aktuell sind.
  • Meldung an das Register (binnen 4 Wochen ab Kenntnis), wenn eine Änderung bei zu meldenden Informationen eingetreten ist.

3. Neuer Kategoriemietzins ab 1.2.2018

Infolge der Überschreitung des 5%igen Schwellen­werts seit der letzten Anhebung der Kategorie­mietzinse (mit 1.4.2014) wurden diese nunmehr mit Wirkung ab 1.2.2018 neu festgesetzt:

Kategorie

bisher

je m² NFL

NEU

je m² NFL

A€ 3,43€ 3,60
B€ 2,57€ 2,70
C€ 1,71€ 1,80
D brauchbar€ 1,71€ 1,80
D€ 0,86€ 0,90

Die neuen Kategoriemietzinse können bei Neu­verträgen bereits ab 1.2.2018 vereinbart werden. Bei bestehenden Mietverträgen muss das Anhe­bungsbegehren nach dem 1.2.2018 und jedenfalls mindestens 14 Tage vor dem nächsten Zinstermin dem Mieter zugehen. Damit ist der früheste Mietzins-Valorisierungstermin der 1.3.2018.

Mit der Anhebung der Kategoriemietzinse erhöhen sich auch die bei den Betriebskosten verrechenbaren Verwaltungskosten  auf € 3,60 je m2 Nutzfläche und Jahr. Für das Jahr 2018 ergibt sich daher ein Mischsatz von € 3,586 je m² Nutzfläche und Jahr.

4. Vereinsrichtlinien – Wartungserlass

Der VereinsR-Wartungserlass 2017 enthält infolge zwischenzeitlicher gesetzlicher Änderungen umfangreiche Erweiterungen. Die für die Praxis wichtigsten Neuerungen sind wie folgt:

  • Definition und Umfang der Gemeinnützigkeit: Ein gemeinnütziger Zweck kann nur dann vorliegen, wenn die Förderung der Allgemeinheit gegeben ist. Ein gemeinnütziger Zweck liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte von Minderheiten in Gefahr geraten. Stehen die vom Verein verfolgten Zwecke nicht mit der österreichischen Rechtsordnung im Einklang, kann der Verein nicht als gemeinnützig angesehen werden. Wenn der satzungsmäßige Zweck des Vereins nur auf Unterhaltung und Geselligkeit gerichtet ist, wird die Voraussetzung der Förderung der Allgemeinheit nicht erfüllt. Die Förderung der Freizeitgestaltung und Erholung erfüllt dann das Gemeinnützigkeitserfordernis, wenn ein besonders schutzbedürftiger Personenkreis begünstigt wird oder diese Ziele im Rahmen sportlicher Aktivitäten verfolgt werden. Eine völlig untergeordnete Förderung der Unterhaltung und Geselligkeit ist nicht begünstigungsschädlich. Diese liegt dann vor, wenn pro Vereinsmitglied pro Jahr maximal € 100 für derartige Zwecke verausgabt werden. Eine Durchschnittbetrachtung ist nur zulässig, wenn die Ausgaben keinem bestimmten Vereinsmitglied zuordenbar sind.
  • Grundsatz der Vermögensbindung: Vereinsmitglieder dürfen an Wertsteigerungen eines gemeinnützigen Vereins nicht partizipieren. Eine Ausnahme besteht für die Rückzahlung von Einlagen im Fall des Ausscheidens eines Vereinsmitglieds oder der Auflösung des Vereins. Eine Rückzahlung von Einlagen an Vereinsmitglieder muss allerdings dem § 30 Abs 2 VerG entsprechen. Eine Wertsteigerung seit der Einlage darf nicht ausgezahlt werden. Vermögen einer begünstigten Körperschaft darf nur für begünstigte Zwecke verwendet werden. Zulässig ist nach den VereinsR nunmehr die Übertragung von Vermögen auf andere Rechtsträger, wenn anstelle des übertragenen Vermögens (zB eines Betriebs) eine wertäquivalente Beteiligung tritt.
  • Die Ausnahmen vom Grundsatz der Unmittelbarkeit nach dem Gemeinnützigkeitsgesetz 2015 wurden in die VereinsR aufgenommen und deren Anwendungsbereich erläutert. Nach den VereinsR stellt auch eine Zuwendung nach § 4c EStG an eine Innovationsstiftung für Bildung eine für die Begünstigung des Vereins unschädliche Zuwendung dar.
  • Vereinsfest und gesellige Veranstaltungen: Die gesetzliche Neuregelung des § 45 Abs 1a BAO durch das EU-AbgÄG 2016 wurde nunmehr in die VereinR aufgenommen und dessen Geltungsbereich erläutert. Kleine Vereinsfeste, die als begünstigungsunschädliche Hilfsbetriebe angesehen werden, können nun auch unter Mitwirkung von vereinsfremden Personen organisiert werden. Allerdings müssen zumindest 75 % der Mitwirkenden Vereinsmitgliedern oder deren nahe Angehörige sein. Kleine Vereinsfeste sind nur bis zu einer Dauer von 72 Stunden pro Kalenderjahr begünstigungsunschädlich. Das Stundenausmaß umfasst dabei nur die Zeit, in der eine gastwirtschaftliche Betätigung stattfindet. Gemeinsame Festveranstaltungen sind dann nicht begünstigungsschädlich, wenn die gesamte Umsatzgrenze von € 40.000 nicht überschritten wird. Darüber hinaus kann eine Ausnahmegenehmigung gem § 44 Abs 2 BAO auf Antrag erteilt werden.
  • Vorliegen eines eigenständigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs des Vereins: Jedenfalls als eigener wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ein eingerichtetes Buffet anzusehen, weil dann nicht mehr von einem untergeordneten Verhältnis der Verköstigung zur Veranstaltung auszugehen ist. Das dauerhafte Unterhalten eines Vereinslokals begründet noch keinen begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb. Auch die Verabreichung von durch Vereinsmitglieder beigestellten Speisen und Getränke gegen einen Selbstkostenbeitrag an andere Vereinsmitglieder stellt nunmehr keinen schädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar. Das Vorhandensein eines Kühlschranks, einer Kaffeemaschine oder einer mobilen Herdplatte ist auch nicht begünstigungsschädlich.
  • Klarstellungen zu ausgegliederten Profimannschaften: In die VereinsR wurden nunmehr Aussagen zu Leistungsbeziehungen zwischen dem Verein und der in eine Kapitalgesellschaft ausgegliederten Profimannschaft, zur umsatzsteuerlichen Behandlung von vom Verein an die Profimannschaft weitergeleiteten Subventionen und zur Frage der Aktivierung von Spielerwerten aufgenommen.

5. Neuerungen in der Lohnverrechnung

5.1 Highlights zum Wartungserlass 2017 zur Lohnsteuer[3]

  • Wechsel unbeschränkte / beschränkte Steuerpflicht[4]: Bei einem unterjährigen Wechsel von der unbeschränkten zur beschränkten Steuerpflicht und vice versa müssen für den Zeitraum der unbeschränkten Steuerpflicht und für den der beschränkten Steuerpflicht getrennte Veranlagungen durchgeführt werden, weil sowohl hinsichtlich der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage als auch hinsichtlich ihrer Besteuerung jeweils unterschiedliche gesetzliche Bestimmungen Für den Zeitraum der unbeschränkten Steuerpflicht kann eine Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt werden. Für den Zeitraum der beschränkten Steuerpflicht kommt es zu einer Einkommensteuerveranlagung. Zuständig ist das bisherige Wohnsitzfinanzamt. Im Falle der Option auf unbeschränkte Steuerpflicht der in den Zeitraum der beschränkten Steuerpflicht fallenden Einkünfte ist bei Pensionisten das Finanzamt am Sitz der Pensionsversicherungsanstalt zuständig.
  • Ergänzung zu steuerfreien Stipendien[5]:Stipendien, die im Rahmen von Dissertations- und Diplomarbeiten gewährt werden, sind unter bestimmten Rahmenbedingen steuerfrei. Ergänzend wird auf die Steuerbefreiung für außerhalb eines Dienstverhältnisses gewährte Stipendien zur Förderung von Wissenschaft und Forschung im Inland hingewiesen, wenn der Stipendiat weniger als €12.000 Jahreseinkommen hat.
  • Klarstellung betreffend Aushilfskräfte[6]:Es wird klargestellt, dass die monatliche Geringfügigkeitsgrenze ( Wert für 2018: € 438,05) ohne sonstige Bezüge nicht überschritten werden darf. Eine der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung von Aushilfskräften ist, dass diese durch eine daneben bestehende Tätigkeit der Vollversicherung unterliegen. Damit sind folgende Personengruppen ausgeschlossen: Pensionisten, Beamte im Ruhestand, Arbeitslose, geringfügig Beschäftigte (auch wenn durch die Aushilfstätigkeit die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird) und Karenzierte.
  • Klarstellung bezüglich Mitarbeiterrabatte und Angehörige[7]: Mitarbeiterrabatte bis zu 20 % sind nur dann steuerfrei, wenn der kostenlose oder verbilligte Bezug von Waren oder Dienstleistungen durch den Mitarbeiter erfolgt und dieser den Aufwand wirtschaftlich trägt. Erwirbt ein Angehöriger die Ware mit bis zu 20% Rabatt, kommt die Steuerbefreiung daher nicht zur Anwendung. Übersteigt allerdings der Rabatt bei Direkteinkäufen durch Angehörige im Einzelfall 20%, sind - aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung - Mitarbeiterrabatte nur insoweit steuerpflichtig, als ihr Gesamtbetrag €1.000 im Kalenderjahr übersteigt.
  • Steuerbefreiung für den Beschäftigungsbonus[8]: Der für in der Zeit von 1.7.2017 bis 31.1.2018 neu geschaffene Dienstverhältnisse von der Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) ausbezahlte Beschäftigungsbonus ersetzt 50% von bestimmten[9] Dienstgeberbeiträgen für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren. Damit der Beschäftigungsbonus beim Empfänger – dem Dienstgeber – steuerfrei bleibt wird klar gestellt, dass durch diese Bonuszahlung keine Kürzung[10] der Lohnnebenkosten erfolgt.
  • Nutzung eines Dienstautos für anderes Dienstverhältnis[11]: Benützt der Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes KFZ für Fahrten zu Aus-, Fortbildungs- und Umschulungsstätten bzw für Fahrten in einem weiteren Dienstverhältnis, dann kann der Arbeitnehmer für diese Fälle nur dann Werbungskosten geltend machen, wenn er dafür auch einen Aufwand trägt. Im Rahmen der Besteuerung des Sachbezugs für KFZ trägt er den Aufwand. Für die Berechnung des aliquoten Teil des Sachbezugswerts wird die Summe der sachbezugsrelevanten Fahrten im Verhältnis der als Werbungkosten abzugsfähigen Fahrten aufgeteilt. Als Nachweis gilt ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch.

Beispiel:

Arbeitnehmer hat zwei Dienstverhältnisse; Arbeitgeber 1 stellt ein Dienstauto zur Verfügung; infolge privater Nutzung kommt es zu einem Sachbezug von monatlich € 720; im Rahmen dieser Privatfahrten erfolgen auch die für das Dienstverhältnis 2 veranlassten Fahrten.

 DienstfahrtPrivatfahrt%Sachbezug DV 1WKo DV 2
Dienstfahrten für DV 15.000 km  € 720 
Fahrten für DV 2 4.000 km36% € 259,20
Privatfahrten 7.000 km64%  
sachbezugsrelevante km insgesamt 11.000 km100%  
  • Ergänzungen betreffend Dienstverhältnisse[12]: Zur Frage, ob ein Dienstverhältnis vorliegt, gilt es zwei Kriterien zu prüfen, nämlich das Vorliegen der Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber und die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers. Dazu werden ausgesuchte aktuelle VwGH-Erkenntnisse in die Lohnsteuerrichtlinien eingearbeitet:

Ein Weisungsrecht wird auch durch die Ausübung der sogenannten “stillen Autorität“ des Arbeitgebers erreicht, welche sich nicht in einer konkreter Form äußert, weil der Arbeitnehmer von sich aus weiß, wie er sich im Betrieb des Dienstgebers zu bewegen und zu verhalten hat. Davon unberührt bleibt ein vertraglicher Verzicht auf das Weisungsrecht. Beispielsweise liegt im Falle von Home-Arbeitsplätzen eine gering ausgeprägte Einbindung in die Betriebsorganisation hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und arbeitsbezogenem Verhalten vor. Entscheidend ist, dass ein Weisungs- und Kontrollrecht des Arbeitgebers besteht und damit die Bestimmungsfreiheit des Arbeitnehmers weitgehend ausgeschaltet ist. Es kommt darauf an, dass der Arbeitgeber statt der unmittelbaren Weisungsmöglichkeit über eine entsprechende Kontrollmöglichkeit verfügt.

Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus ist im Sinne einer Abhängigkeit vom Arbeitgeber zu verstehen. Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit ohne detaillierte Untersuchungen angenommen werden.

Ein Dienstverhältnis ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer über eine Gewerbeberechtigung für die ausgeübte Tätigkeit verfügt[13].

5.2 Nützliche Übersicht Lohnverrechnungswerte

  • Pendlerpauschale (PP)
 kleines Pendlerpauschalegroßes Pendlerpauschale
Entfernungjährlichmonatlichjährlichmonatlich
2 km – 20kmkein PPkein PP372,0031,00
20 km – 40 km696,0058,001.476,00123,00
40 km – 60 km1.356,00113,002.568,00214,00
über 60 km2.016,00168,003.672,00306,00

Pendlereuro: pro Kilometer einfacher Fahrtstrecke bei Anspruch auf Pendlerpauschale: € 2,00

Anzahl Fahrten / Monat zum Arbeitsplatz4 bis 7 Tage8 bis 10 Tage> 11 Tage
aliquoter Anspruch auf Pendlerpauschale1/32/33/3

Wird dem Arbeitnehmer ein Dienstauto zur Verfügung gestellt und dessen Privatnutzung als Sachbezug versteuert, steht kein Pendlerpauschale zu.

  • Dienstreise
Taggeld - InlandDauer > 3Std  bis 12 Std aliquot ein Zwölftel€ 26,40
Nächtigungsgeld - Inlandpauschal anstelle Beleg für Übernachtung€ 15,00
    
Km-Geld PKW /KombiKm-Geld MitbeförderungKm-Geld MotorradKm-Geld Fahrrad
€ 0,42€ 0,05€ 0,24€ 0,38
      

6. Umsatzsteuer – Wartungserlass

Der jüngst veröffentlichte UStR-Wartungserlass 2017 arbeitet die Änderungen durch das AbgÄG 2016 sowie aktuelle Judikatur ein. Die für die Praxis wesentlichsten Änderungen sind:

  • Die unentgeltliche Übereignung eines Wirtschaftsguts unter Zurückbehaltung des Fruchtgenussrechts stellt mangels Leistungsaustausch nach wie vor keinen Umsatzsteuertatbestand dar. Die Vereinbarung einer Substanzabgeltung im Rahmen des Fruchtgenussrechts stellt aber ein Entgelt des Fruchtgenussberechtigten für eine sonstige Leistung des zivilrechtlichen Eigentümers dar und ist zum Normalsteuersatz iHv 20 % umsatzsteuerpflichtig, sofern beim zivilrechtlichen Eigentümer nicht die Kleinunternehmerbefreiung zum Tragen kommt[14].
  • Aufgrund zweier neuer Judikate des VwGH[15] wurden die Aussagen der UStR zur Steuerbarkeit von Zuschüssen präzisiert. Demnach sind nunmehr auch Zuschüsse von dritter Seite, die der Subventionierung eines nicht kostendeckenden Verkaufspreises am Markt dienen, nicht steuerbar. Zuschüsse für die Herstellung von Produkten für den Zuschussgeber sind hingegen Lieferungsentgelt und steuerpflichtig.
  • Die Anmietung von Personalunterkünften für Skilehrer durch den Arbeitgeber und die anschließende kostenfreie Überlassung an Skilehrer stellt einen umsatzsteuerpflichtigen Eigenverbrauch dar[16].
  • Die Aussagen der UStR im Zusammenhang mit einer umsatzsteuerlichen Organschaft wurden durch Einarbeitung von zwei VwGH-Judikaten[17] präzisiert. Neu sind die Aussagen, wonach eine Über- oder Unterordnung irrelevant ist und kein Vorsteuerabzug besteht, wenn die Vorsteuern im Zusammenhang mit unecht befreiten Umsätzen aus dem Organkreis stehen.
  • Zu den Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken wurde die Aussage in die Richtlinien aufgenommen, wonach Büro-, Sanitär- oder andere Container dann nicht Teil des Grundstücks werden, wenn sie nur auf eine zeitlich begrenzte Dauer genutzt werden und leicht zu entfernen sind[18].
  • Bitcoin-Mining unterliegt nicht der Umsatzsteuer. Weder die Validierung der Bitcoin-Transaktionen noch die Gewinnung von neuen Bitcoins ist umsatzsteuerpflichtig infolge mangelndem Leistungsempfänger bzw infolge Steuerfreiheit als Umsatz von gesetzlichen Zahlungsmitteln[19].
  • Die Vermietung von Grundstücken für einen ununterbrochenen Zeitraum von nicht mehr als 14 Tagen ist umsatzsteuerpflichtig mit dem Normalsteuersatz, wenn der Unternehmer das Grundstück nur zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, für andere kurzfristige Vermietungen oder zur Befriedigung von Wohnbedürfnissen verwendet[20]. Werden beispielsweise Seminarräume in einem Hotel auch an Nichtunternehmer vermietet, sind auch alle anderen kurzfristigen Vermietungen im selben Veranlagungszeitraum zwingend unecht umsatzsteuerbefreit.
  • Die gesetzlichen Änderungen im Zusammenhang mit der Kleinunternehmergrenze (insbesondere Außerachtlassung von bestimmten unecht befreiten Umsätzen) wurden in die UStR aufgenommen[21].
  • Die Definition der Großreparatur iSd § 12 Abs 10 UStG wurde anhand eines neuen VwGH-Judikats[22] Demnach liegt eine Großreparatur dann vor, wenn nicht aktivierungspflichtiger Aufwand, der nicht regelmäßig erwächst, vorliegt, er aber ins „Gewicht“ fällt. Eine bestimmte Relation zu den gesamten Anschaffungskosten eines Gebäudes ist nicht erforderlich[23].
  • Infolge der gemeinschaftsrechtlichen Harmonisierung des Grundstücksbegriffs können Gegenstände vom fünfjährigen Vorsteuerberichtigungszeitraum in den 20-jährigen wechseln. Die UStR enthalten für diesen Fall nunmehr Berechnungsbeispiele[24].
  • Ein neues Judikat des VwGH[25] zur Istbesteuerung von Unternehmern, die eine Tätigkeit iSd § 22 Z 1 EStG ausüben, wurde in die UStR aufgenommen. Demnach können nunmehr zB auch planende Baumeister, die ihr Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betreiben, die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten abführen[26].

7. Splitter

7.1 Beschäftigungsbonus – Ende per 31.1.2018

Die Bundesregierung hat das Auslaufen des Beschäftigungsbonus mit 31.1.2018 beschlossen. Bis zum 31.1.2018 gestellte Anträge bleiben natürlich aufrecht. Ersatzarbeitskräfte können auch nach diesem Zeitpunkt über den aws-Fördermanager gemeldet werden und treten zu gleichen Konditionen in die Förderung ein.

7.2 VfGH: fremdübliche Vermietung eines Eigentumshauses

Voraussetzung für die Anerkennung einer Vermietung an einen Gesellschafter oder an eine diesem nahestehenden Person ist bekanntlich, dass die Mietvereinbarung dem Fremdvergleich standhält. Der VwGH[27] hat nunmehr in einem Erkenntnis festgehalten, dass es für die Beurteilung der Angemessenheit der Miete auf die nachhaltig erzielbare Marktmiete im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags ankommt, wenn für das Objekt ein - wenn auch kleiner - Mietenmarkt besteht und derartige Objekte insbesondere von Universitätsprofessoren und „Expats“ angemietet werden. Auf die Höhe einer Renditemiete kommt es dann nicht an.

7.3 Sonderbetriebsprüfung bei Kapitalabfluss

Nach dem Kapitalabfluss-Meldegesetz müssen Banken seit März 2015 Kapitalabflüsse von Konten und Depots natürlicher Personen über € 50.000 melden. Diese Meldungen werden von der Finanzverwaltung für eine Analyse für Zwecke der Betrugsbekämpfung verwendet. Diese Analysen führen in letzter Zeit verstärkt zu Vorhalten und abgabenbehördlichen Nachprüfungen.

7.4 OGH: keine Einlagenrückgewähr bei einer GmbH & Co KG

Das Verbot der Einlagenrückgewähr erfasst grundsätzlich jede vermögensmindernde Leistung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung an ihre Gesellschafter, ausgenommen solche in Erfüllung des Dividendenanspruchs, sonstiger gesetzlich zugelassener Ausnahmefälle sowie Leistungen auf der Grundlage fremdüblicher Austauschgeschäfte. Haben daher bei der GmbH & Co KG einige Kommanditisten den Gesellschaftsvertrag aufgekündigt und scheiden aus der Gesellschaft aus und wird die Gesellschaft mit den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt, so kommen lt OGH[28] Abfindungsansprüche der ausgeschiedenen Kommanditisten in Betracht, wenn diese Ansprüche durch alineare Gewinnausschüttungen oder Kapitalherabsetzungen in analoger Anwendung der §§ 54 ff GmbHG von der Gesellschaft befriedigt werden können. Die Einhaltung dieser Bestimmungen gewährleistet jedenfalls einen ausreichenden Gläubigerschutz.

8. Wichtige Termine

15.2.2018:

Registrierkassa

Prüfung des Jahresendbelegs 2017 (= Dezember Monatsbeleg) mittels Belegcheck-App und individuellem Authentifizierungscode; mit Erscheinen des grünen Häkchens ist die Ordnungsmäßigkeit dokumentiert und auf FinanzOnline zu sehen.

28.2.2018:

Einreichung Jahreslohnzettel und Meldungen für Zahlungen 2017

Unternehmer müssen neben den Jahreslohnzetteln 2017 (Formular L 16) für ihre Dienstnehmer auch Zahlungen für bestimmte Leistungen, die außerhalb eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, elektronisch über ELDA (elektronischer Datenaustausch mit den Sozialversicherungsträgern; www.elda.at) bzw für Großarbeitgeber über ÖSTAT (Statistik Austria) melden. Eine Meldung nach § 109a EStG (zB: Aufsichtsräte, Stiftungsvorstände, Vortragende oder Leistungen im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses) kann unterbleiben, wenn das Gesamtentgelt (inkl Reisekostenersätze) für ein Kalenderjahr netto nicht mehr als € 900 / Person bzw Personenvereinigung beträgt. Das Entgelt für jede einzelne Leistung darf € 450 nicht übersteigen.

Mitteilungen bei Auslandszahlungen gem § 109b EStG (Formular E 109b) betreffen Zahlungen ins Ausland für Leistungen aus selbständiger Arbeit, die im Inland ausgeübt wurden. Weiters sind Zahlungen bei Vermittlungsleistungen, die von unbeschränkt Steuerpflichtigen erbracht werden oder sich auf das Inland beziehen, sowie bei kaufmännischer und technischer Beratung im Inland (zB Konsulententätigkeit) zu melden. Diese Regelung zielt auf die Erfassung von Zahlungen ab, unabhängig davon, ob an unbeschränkt oder beschränkt Steuerpflichtige bzw ob eine Freistellung durch ein DBA vorliegt. Die Mitteilung kann unterbleiben, wenn die Zahlung an den einzelnen ausländischen Leistungserbringer € 100.000 nicht übersteigt, ein Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen erfolgte oder die Zahlung an eine ausländische Körperschaft geleistet wurde, die einem zumindest 15%igen-Steuersatz unterliegt. Bei vorsätzlicher Nichterfüllung droht eine Geldstrafe von bis zu 10% des zu meldenden Betrags.

Neu: Meldungen für Sonderausgabenabzug von Spenden, Kirchen- und Pensionsversicherungsbeiträgen

Für Spenden, Kirchenbeiträge und bestimmte Pensionsversicherungsprämien wurde die verpflichtende Übermittlung dieser Zahlungen durch die Empfängerorganisation an das Finanzamt und die automatische Erfassung als Sonderausgabe in den Steuererklärungen bzw Arbeitnehmerveranlagungen für Zahlungen ab 2017 beschlossen. Dies betrifft nur Organisationen mit fester örtlicher Einrichtung im Inland. Gibt der Spender seine Identifikationsdaten (Vorname und Zuname lt Meldezettel und Geburtsdatum) bei der Einzahlung bekannt, wird grundsätzlich die Zustimmung zur Datenübermittlung erteilt. Auf Basis dieser Identifikationsdaten muss dann von der Spendenorganisation das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (vbPK-SA) elektronisch bis Ende Februar übermittelt werden.

31.3.2018:

Einreichung der Jahreserklärungen 2017 für Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe (Wiener U-Bahnsteuer).

9. Sozialversicherungswerte für 2018

DIENSTNEHMER (ASVG)

Höchstbeitragsgrundlage in €jährlichmonatlichtäglich
laufende Bezüge---5.130,00171,00
Sonderzahlungen1)10.260,00------
Freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlungen---5.985,00---
Geringfügigkeitsgrenze---438,05 

 

Beitragssätze je BeitragsgruppegesamtDienstgeber-AnteilDienstnehmer-Anteil
Arbeiter / Angestellte   
Unfallversicherung  1,30 %   1,30 % 3)---
Krankenversicherung  7,65 %  3,78 %   3,87 %
Pensionsversicherung22,80 % 6)12,55 %10,25 %
Sonstige (AV, KU, WF, IE)   7,85 %  3,85 %    4,00 % 2)
Gesamt 39,60 %21,48 %18,12 %
BV-Beitrag (ohne Höchstbeitragsgrundlage)  1,53 %  1,53 %---
Freie Dienstnehmer   
Unfallversicherung1,30 %   1,30 % 3)---
Krankenversicherung7,65 %  3,78 %  3,87 %
Pensionsversicherung22,80 % 6)12,55 %10,25 %
Sonstige (AV, KU, WF, IE)6,85 %  3,35 %     3,50 %2)
Gesamt38,60 %20,98 %17,62 %
BV-Beitrag (ohne Höchstbeitragsgrundlage)1,53 %1,53 %---
    
Auflösungsabgabe    
bei DG-Kündigung /einvernehmlicher Auflösung 128,00 €----
    
Pensionisten   
Krankenversicherung = gesamt5,10 %-        5,10 %
Geringfügig Beschäftigte bei Überschreiten der 1,5-fachen Geringfügigkeitsgrenze iHv 657,08 € 4)bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze aus mehreren Dienstverhältnissen 5)
Arbeiter 17,70 %14,12 %
Angestellte 17,70 %14,12 %
Freie Dienstnehmer 17,70 %14,12 %
BV-Beitrag („Abfertigung neu“) 1,53 %---
Selbstversicherung (Opting In) 61,85 € monatlich

1)    Für Sonderzahlungen verringern sich die Beitragssätze bei Arbeitern und Angestellten um 1 % (DN-Anteil) bzw 0,5 % (DG-Anteil), bei freien Dienstnehmern nur der DN-Anteil um 0,5 %.

2)    Der 3 %ige Arbeitslosenversicherungsbeitrag (AV) beträgt für Dienstnehmer mit einem Monatsbezug bis 1.381 € Null, über 1.381 € bis 1.506 €: 1 % und über 1.506 € bis 1.696 €: 2 %.

3)    entfällt bei über 60-jährigen Beschäftigten

4)    UV 1,3 % (entfällt bei über 60-jährigen geringfügig Beschäftigten) zuzügl pauschale Dienstgeberabgabe 16,4 %

5)    zuzüglich 0,5 % Arbeiterkammerumlage

6)       Der Beitragssatz zur Pension halbiert sich für Dienstnehmer, die bereits Anspruch auf Alterspension haben, diese aber nicht beanspruchen. Die Halbierung erfolgt bei Frauen zwischen dem 60. und 63. Lj, bei Männern zwischen 65. und 68. Lj.

Höchstbeiträge (ohne BV-Beitrag) in €gesamtDienstgeberDienstnehmer
Arbeiter/Angestellte   
-       monatlich2.031,481.101,92929,56
-       jährlich (inklusive Sonderzahlungen)28.286,8215.375,5812.911,24
Freie Dienstnehmer   
-       monatlich2.310,211.255,651.054,56
-       jährlich (ohne Sonderzahlungen)27.722,5215.067,8012.654,72

Sozialversicherungswerte für 2018

Gewerbetreibende / sonstige Selbständige (GSVG / FSVG)

Mindest- und Höchstbeitragsgrundlagen in €vorläufige und endgültige Mindestbeitragsgrundlage

vorläufige und endgültige

Höchstbeitragsgrundlage

monatlichjährlichmonatlichjährlich
Gewerbetreibende    
Neuzugänger im 1. bis 2. Jahr - KV 1)438,055.256,60--------------------
Neuzugänger im 1. bis 2. Jahr - PV654,257.851,005.985,0071.820,00
ab dem 3. Jahr – in der KV438,055.256,605.985,0071.820,00
ab dem 3. Jahr – in der PV654,257.851,005.985,0071.820,00
Sonstige Selbständige    
mit oder ohne andere Einkünften 2)438,055.256,605.985,0071.820,00
  • Wenn innerhalb der letzten 120 Kalendermonate keine Kranken- bzw Pensionsversicherung in der GSVG bestanden hat, bleibt die Beitragsgrundlage iHv 438,05 € pm fix, dh es erfolgt keine Nachbemessung.
  • Die große Versicherungsgrenze, wenn keine Nebentätigkeit ausgeübt wird, entfällt ab 2016.
Berechnung der vorläufigen monatlichen Beitragsgrundlage:
(bis zum Vorliegen des Steuerbescheides für 2018):
Einkünfte aus versicherungspflichtiger Tätigkeit lt
Steuerbescheid 2015+ in 2015 vorgeschriebene KV- und PV-Beiträge= Summex 1,079 (Inflationsbereinigung): Anzahl der Pflichtversicherungsmonate

 

BeitragssätzeGewerbetreibendeFSVGSonstige Selbständige
Unfallversicherung pro Monat9,60  €9,60 €9,60 €
Krankenversicherung                    7,65 %---  7,65 %
Pensionsversicherung18,50 % 3)20,0 %  18,50 %
Gesamt26,15 %20,0 %26,15 %
BV-Beitrag (bis Beitragsgrundlage)1,53 %freiwillig1,53 %
  • Der Beitragssatz zur Pension halbiert sich für Personen, die bereits Anspruch auf Alterspension haben, diese aber nicht beanspruchen. Die Halbierung erfolgt bei Frauen zwischen dem 60. und 63. Lj, bei Männern zwischen 65. und 68. Lj.

Mindest- und Höchstbeiträge in Absolutbeträgen (inkl UV)

in € (ohne BV-Beitrag)

vorläufige Mindestbeiträgevorläufige und endgültige Höchstbeiträge
monatlichjährlichmonatlichjährlich
Gewerbetreibende    
Neuzugänger im 1. und 2. Jahr 1)164,151.969,801.150,3413.804,08
ab dem 3. Jahr164,151.969,801.574,6818.896,16
Sonstige Selbständige    
mit oder ohne andere Einkünfte124,151.489,801.574,6818.896,16

Kammerumlage 2 – Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag

SteiermarkBurgenlandSalzburgTirolWienKärntenVorarlberg
0,39 %0,44 %0,42 %0,43 %0,40 %0,40 %0,41 %0,39 %0,36 %

Ausgleichstaxe 2018

Dienstgeber sind nach dem Behinderteneinstellungsgesetz verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmer mindestens einen begünstigten Behinderten einzustellen oder eine Ausgleichstaxe zu bezahlen. Diese beträgt für jeden begünstigten Behinderten, der zu beschäftigen wäre:

bei25 bis 99 Dienstnehmer100 bis 399 Dienstnehmerab 400 Dienstnehmer
pm / pro 25 DN257 €361 €383 €

[1] BGBl I 136/2017.

[2] Auf der Hompage des BMF findet sich eine umfangreiche Beispielsammlung zur Feststellung der wirtschaftlichen Eigentümer unter: https://www.bmf.gv.at/finanzmarkt/register-wirtschaftlicher-eigentuemer/Uebersicht/2018-02-01_Fallbeispiele_Homepage.pdf?6b2qzg

[3] Erlass BMF vom 18.12.2017, BMF-010222/0111-IV/7/2017.

[4] Rz 13 LStR 2002 idF 2017

[5] Rz 33 LStR 2002 idF 2017

[6] Rz 71a LStR 2002 idF 2017

[7] Rz 104 LStR 2002 idF 2017

[8] Rz 112e LStR 2002 idF 2017

[9] Darunter fallen Dienstgeberbeitrag zur Sozialversicherung, Beitrag zur Mitarbeitervorsorge, DB, DZ und Kommunalsteuer.

[10] § 3 Abs 1 Z 35 EStG

[11] Rz 289 iVm § 16 Abs 1 Z 9 EStG

[12] Rz 935 – 936 LStR 2002 idF 2017

[13] Rz 949a LStR 2002 idF 2017.

[14] Rz 3 UStR.

[15] VwGH 1.6.2016, 2013/13/0053 und VwGH 10.5.2016, Ra 2015/15/0049.

[16] Rz 70 EStR.

[17] Rz 234 und 237 UStR. VwGH 21.12.2016, 2013/13/0047 und VwGH 23.11.2016, Ro 2014/15/0031.

[18] Rz 639v UStR.

[19] Rz 759 UStR.

[20] Rz 898a bis 898d UStR.

[21] Rz 994-996 UStR.

[22] VwGH 24.11.2016, Ro 2014/13/0036.

[23] Rz 2080 UStR.

[24] Rz 2081a UStR.

[25] VwGH 28.6.2017, Ro 2015/15/0045.

[26] Rz 2452 UStR.

[27] VwGH 18. 10. 2017, Ra 2016/13/0050.

[28] OGH 21. 11. 2017, 6 Ob 161/17w



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