News
Ausgabe 6/2011
1 Budgetbegleitgesetz 2012
Am 15.11.2011 wurde das Budgetbegleitgesetz 2012 (BBG 2012) im Nationalrat und am 1.12.2012 im Bundesrat mehrheitlich beschlossen. Im Folgenden werden
die wesentlichen Änderungen im abgabenrechtlichen Teil dargestellt:
Einkommensteuer
Verlustausgleich bei Einkünften aus Kapitalvermögen durch Banken
Mit der am 1.4.2012 in Kraft tretenden neuen Vermögenszuwachsbesteuerung wurde auch die Möglichkeit eingeführt, Verluste aus der Veräußerung von Kapitalanlagen innerhalb eines Kalenderjahres mit laufenden Erträgen und Veräußerungsgewinnen aus Aktien, GmbH-Anteilen, Anleihen, Investmentfonds und Derivaten auszugleichen (Zinsen aus Bankguthaben und Sparbüchern sind aber davon
ausgeschlossen!!). Bisher war nur vorgesehen, dass dieser Verlustausgleich im Rahmen der Veranlagung geltend gemacht werden kann. Mit dem BBG 2012
wurde nun die Möglichkeit geschaffen, dass die Banken bereits im laufenden Jahr diesen Verlustausgleich berücksichtigen .
Beispiel 1: A hat sowohl auf dem Depot 1, als auch auf dem Depot 2 der X-Bank Aktien an der Y-AG. Im September des Jahres 13 veräußert er gleichzeitig
sämtliche Aktien an der Y-AG. Aufgrund der unterschiedlichen Anschaffungskosten macht er bei der Veräußerung der Aktien vom Depot 1 einen Gewinn in
Höhe von 100, bei der Veräußerung der Aktien vom Depot 2 einen Verlust in Höhe von 50. Der Verlust von 50 ist mit dem Gewinn zu verrechnen; die
X-Bank zieht daher nur KESt in Höhe von 12,5 (25 % von 100 minus 50) ab.
Beispiel 2: B hat auf seinem Depot bei der X-Bank Aktien der Y-AG. Im Jänner des Jahres 13 erhält B eine Dividende von 75 gutgeschrieben, für die die Y-AG
bereits KESt in Höhe von 25 abgezogen hat. Im Juli des Jahres 13 erleidet B bei der Veräußerung der Aktien einen Verlust von 50. Die Bank kann ihm
dann KESt in Höhe von 12,5 (25 % des Verlustes von 50) gutschreiben.
Der Verlustausgleich kann für sämtliche Depots bei einem Bankinstitut depotübergreifend durchgeführt werden. Bei Gemeinschaftsdepots (sogenannte
Und-/Oder-Depots) kann die Bank zwar innerhalb des Depots Verluste verrechnen, aber nicht depotübergreifend. Betrieblich gehaltene Depots und
Treuhanddepots sind vom Verlustausgleich durch die Banken überhaupt ausgeschlossen. Die Banken müssen dem Steuerpflichtigen für jedes Jahr eine Bescheinigung über den durchgeführten Verlustausgleich ausstellen, damit sichergestellt ist, dass bei der Veranlagung keine
doppelte Verlustberücksichtigung erfolgt. Um den Banken ausreichend Zeit für die Anpassung der EDV-Systeme zu geben, wird in der Zeit vom 1.4.2012 bis
31.12.2012 die Berechnung noch nicht laufend, sondern erst nach Jahresende (bis spätestens 30.4.2013) durchgeführt und eine allfällige KESt auf Grund
von Verlusten gutgeschrieben.
- Ausdehnung des Spendenabzugs
Einem EuGH-Urteil Rechnung tragend, wurde der Kreis der begünstigten Organisationen, an die mit steuerlicher Wirkung gespendet werden kann, auf vergleichbare Institutionen des EU/EWR -Raumes ausgeweitet. Voraussetzung ist aber, dass die Forschungs- und Lehraufgaben der österreichischen Wissenschaft bzw Erwachsenenbildung zugute kommen . Die Internationale Anti-Korruptions-Akademie (IACA) wird ab 2012 in den
Kreis der begünstigten Spendenempfänger aufgenommen.
- Ausgleich für die Streichung des Alleinverdienerabsetzbetrags (AVAB) ab 2011
Für Ehepaare ohne Kinder wurde ab 2011 der AVAB gestrichen. Um Härtefälle auszugleichen, wurde für Pensionisten im Gegenzug der
Pensionistenabsetzbetrag von 400 € auf 764 € erhöht, wenn das Einkommen des Pensionisten maximal 13.100 € betragen hat und der Ehepartner, mit dem der
Pensionist mehr als sechs Monate im Jahr verheiratet war, nicht mehr als 2.200 € pa verdient hat. Diese Grenze von 13.100 € wird nunmehr ab 2012 auf 19.930 € erhöht.
Aus den gleichen Gründen verdoppelt sich ab 2012 der persönliche Sonderausgaben-Höchstbetrag (von 2.920 € auf 5.840 € )für Alleinverdiener ohne Kinder (hier darf der Ehepartner aber bis zu 6.000 € im Jahr verdienen). Außerdem vermindert sich der Selbstbehalt für die
Berechnung der zumutbaren Mehrbelastung bei Kosten, die als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden sollen, in diesen Fällen um 1 %.
- Sonstige einkommensteuerliche Änderungen
Die ursprünglich im Ministerialentwurf vorgesehene Aufhebung des 100.000 €-Deckels für die Auftragsforschung bei der Forschungsprämie
wurde nicht beschlossen .
Körperschaftsteuer
Körperschaften öffentlichen Rechts und grundsätzlich steuerbefreite inländische Körperschaften unterliegen mit den Einkünften aus nicht verbrieften Derivaten, Privatdarlehen, Versicherungen etc für ab 1.4.2012 abgeschlossene Verträge ebenfalls der
beschränkten Körperschaftsteuerpflicht. Einkünfte aus Förderungsdarlehen bleiben aber weiterhin steuerfrei.
Umgründungssteuergesetz
Gehen bei der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft nicht verrechnete Mindestkörperschaftsteuerbeträge auf eine natürliche Person über, konnten diese
bisher nur insoweit auf die Einkommensteuer angerechnet werden, als nach Berücksichtigung der Vorauszahlungen noch eine Einkommensteuernachzahlung
verblieben ist. Ab der Veranlagung 2011 entfällt die vorrangige Verrechnungspflicht der Vorauszahlungen. Die Anrechnungsmöglichkeit ist aber ab der
Veranlagung 2011 davon abhängig, ob der umgewandelte Betrieb noch vorhanden ist.
Die für die Praxis besonders wichtigen Bestimmungen über die Steuerspaltung wurden abermals um ein Jahr auf Stichtage bis zum 31.12.2012 verlängert .
Grunderwerbsteuer
Da der VfGH die Bewertung der Grundstücke im Stiftungseingangssteuergesetz (StiftEG) als verfassungswidrig aufgehoben hat, wurde nunmehr die
Besteuerung der unentgeltlichen Übertragung von Grundstücken auf (privatrechtliche) Stiftungen in das Grunderwerbsteuergesetz übernommen und die
dortige Befreiungsbestimmung aufgehoben. Ab 1.1.2012 fallen für derartige Transaktionen 3,5 % Grunderwerbsteuer und zusätzlich 2,5 % StiftE-Äquivalent an. Als Berechnungsbasis wird unverändert der dreifache Einheitswert
herangezogen. Obwohl sich augenscheinlich an der Gesamtbelastung von insgesamt 6 % nichts ändert, führt die Neuregelung dazu, dass künftig die
Zuwendung von ausländischen Grundstücken nicht mehr der Stiftungseingangssteuer unterliegt. Bei unentgeltlicher Übertragung von inländischen
Grundstücken an eine nicht mit einer Privatstiftung vergleichbaren Stiftung beträgt das StiftE-Äquivalent ebenfalls 2,5 %. Nach der bis 31.12.2011
geltenden Regelung beträgt in diesem Falle die Stiftungseingangssteuer 25 % zuzüglich 3,5 % Zuschlag.
EU-Vollstreckungsamtshilfegesetz
In Umsetzung der neuen EU-Betreibungsrichtlinie soll der bisherige Anwendungsbereich der Vollstreckungsamtshilfe ausgeweitet und die Durchführung
effizienter gestaltet werden.
2 Änderungen ab 1.1.2012 – ein erster Überblick
Im Folgenden finden Sie die wichtigsten SV-Werte für das Jahr 2012 . Eine ausführliche Übersichtstabelle erscheint wie bisher in der 1. Ausgabe
der Klienten-Info 2012.
Höchstbeitragsgrundlage |
monatlich |
4.230,00 € |
Höchstbeitragsgrundlage Sonderzahlungen |
jährlich |
8.460,00 € |
Höchstbeitragsgrundlage freie DN ohne SZ, GSVG, BSVG |
monatlich |
4.935,00 € |
Geringfügigkeitsgrenze |
täglich |
28,89 € |
Geringfügigkeitsgrenze |
monatlich |
376,26 € |
3 Umsatzsteuer neu ab 1.1.2012
Seminar- und Kongressgebühren
Seit 2011 sind Eintrittsberechtigungen zu Messen, Ausstellungen, Konferenzen, Seminaren und Kongressen im unternehmerischen Leistungsaustausch (B2B) am Veranstaltungsort steuerpflichtig . Wird ein Kongress in Österreich veranstaltet, ist die Eintrittsberechtigung zu dieser Veranstaltung in
Österreich steuerpflichtig. Ist der Veranstalter ein ausländisches Unternehmen, geht die Steuerschuld auf den Kongressteilnehmer über
(Reverse–Charge-Verfahren). Das gilt auch dann, wenn der Kongressteilnehmer ebenfalls Ausländer ist. Allerdings führt das in der Regel dazu, dass sich
der ausländische Kongressteilnehmer in Österreich umsatzsteuerlich registrieren lassen müsste, um die übergegangene Umsatzsteuerschuld zu melden und
gegebenenfalls weitere Vorsteuerbeträge abzuziehen.
Dieser für die Praxis komplizierten Regelung und der drohenden Haftungsinanspruchnahme des Veranstalters bei ausländischen Teilnehmern wird nun ab
1.1.2012 mit einer Neuregelung Abhilfe geschaffen. Ein ausländischer Veranstalter muss ab 1.1.2012 alle Rechnungen mit österreichischer Umsatzsteuer ausstellen , egal ob der Teilnehmer Unternehmer
oder Privater ist, und diese an das Finanzamt Graz-Stadt abführen . Konsequenterweise wurde in diesen Fällen auch die Abfuhrverpflichtung für die
vom ausländischen Veranstalter in Rechnung gestellte Umsatzsteuer durch den Kongressteilnehmer (Leistungsempfänger) abgeschafft.
- Reverse-Charge für Mobilfunkgeräte und integrierte Schaltkreise
Wie schon bei den Bauleistungen und seit 2011 bei Reinigungsleistungen kommt es nun ab 1.1.2012 auch bei Lieferungen von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen , wenn der Rechnungsbetrag bzw Auftragswert mindestens 5.000 € beträgt, zum Übergang der Steuerschuld . Ausschlaggebend für die Wertgrenze ist der Nettorechnungsbetrag für einen Liefervorgang. Eine Aufteilung
von einheitlichen Lieferungen auf mehrere Rechnungen ist nicht wirksam. Bei Anzahlungen ist das gesamte für die Lieferung vereinbarte Entgelt
entscheidend. Der Lieferant fakturiert daher eine Nettorechnung mit dem Hinweis auf das Reverse-Charge-Verfahren und haftet gleichzeitig für die
Steuer. Der Kunde schuldet die Umsatzsteuer, wobei er den Vorsteuerabzug in gleicher Höhe zeitgleich geltend machen kann.
4 Kinderbetreuungskosten – doch nicht die Oma absetzbar?
An Angehörige geleistete Zahlungen für Kinderbetreuungskosten sind als außergewöhnliche Belastung dann von der Steuer absetzbar, wenn der
Angehörige in einem anderen Haushalt lebt, pädagogisch im Sinne des Gesetzes qualifiziert ist, er, anders als üblicherweise bei einer Kinderbetreuung
durch Verwandte, hierfür ein echtes Entgelt erhält und der diesbezügliche Vertrag den für Angehörigenverträge entsprechenden steuerlichen Kriterien
entspricht.
In einer von den Medien viel beachteten Entscheidung hat der UFS festgestellt, dass die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten durch Betreuer, die
(nur) eine einschlägige 8-stündige Ausbildung absolviert haben, nicht ausreicht. Als Begründung wird ausgeführt, dass diese betreuenden Personen über
keine ausreichende pädagogische Qualifikation verfügen. Dies steht im Gegensatz zu den dazu ergangenen BMF-Erlässen. Nach Auskunft des BMF sei diese
UFS-Entscheidung eine Rechtsmeinung im Einzelfall. Der BMF-Erlass gelte weiterhin als Richtschnur und die 8-stündigen Ausbildungskurse seien von den Finanzämtern zu akzeptieren .
5 Unterhaltsleistungen – Regelbedarfsätze für 2012
Der Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 € (für das 2.Kind 43,80 € und für jedes weitere Kind58,40 €)steht nur für jene Monate zu,
in denen der volle Unterhalt geleistet wurde. In Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen nicht vorliegt, sind die Regelbedarfsätze anzuwenden. Die monatlichen Regelbedarfsätze werden jährlich per 1. Juli angepasst. Damit für steuerliche Belange unterjährig
keine unterschiedlichen Beträge zu berücksichtigen sind, sind die nunmehr gültigen Regelbedarfsätze für das gesamte Kalenderjahr 2012 heranzuziehen.
Kindesalter |
0-3 Jahre |
3-6 Jahre |
6-10 Jahre |
10-15 Jahre |
15-19 Jahre |
19-28 Jahre |
Regelbedarfsatz 2011 |
€ 177 |
€ 226 |
€ 291 |
€ 334 |
€ 392 |
€ 492 |
Regelbedarfsatz 2012 |
€ 186 |
€ 238 |
€ 306 |
€ 351 |
€ 412 |
€ 517 |
Liegt weder eine behördlich festgelegte Unterhaltsverpflichtung noch ein schriftlicher Vertrag vor, bedarf es der Vorlage einer Bestätigung der empfangsberechtigten Person , aus der das Ausmaß des vereinbarten Unterhalts und das Ausmaß des tatsächlich bezahlten Unterhalts hervorgehen. In
allen Fällen steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann für jeden Kalendermonat zu, wenn
- der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und
- die von den Gerichten angewendeten sogenannten Regelbedarfsätze nicht unterschritten wurden.
6 Haftungsbeschränkung für unentgeltlich tätige Organwalter und Rechnungsprüfer von Vereinen
Mit einer derzeit im Parlament zur Beschlussfassung aufliegenden Novelle zum Vereinsgesetz soll die Haftung von Organwaltern und Rechnungsprüfern , die für einen Verein unentgeltlich tätig sind, auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt werden. Den Materialien zur Novelle ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die Meinung vertritt,
dass die Übernahme von Funktionen in Vereinen mit nicht unerheblichen Haftungsrisiken verbunden wäre. Die derzeitige gesetzliche Regelung würde zwar
vorsehen, dass bei der Beurteilung des Sorgfaltsmaßstabs eine Unentgeltlichkeit der Tätigkeit zu berücksichtigen sei. In der Praxis herrschen aber
Unsicherheiten vor, in welchem Ausmaß die Unentgeltlichkeit zu berücksichtigen sei. Dies stehe der Bereitschaft für ehrenamtliches Engagement entgegen.
Die Änderung des Gesetzes soll das Haftungsrisiko auf ein zumutbares Maß begrenzen. Überdies soll den Organwaltern und Rechnungsprüfern bei
Inanspruchnahme durch Dritte ein Rückersatzanspruch gegenüber dem Verein zustehen, wenn sie nur leichtes Verschulden betrifft. Eine von einem Verein
abgeschlossene Haftpflichtversicherung hat auch den Rückersatzanspruch des Organwalters oder Rechnungsprüfers zu decken.
7 Meldeverpflichtung gem § 109 b EStG für Auslandszahlungen
Als Folge medienträchtiger Provisionszahlungen an Gesellschaften in Niedrigsteuerländern sah sich der Gesetzgeber 2010 veranlasst, für derartige
Zahlungen eine Meldepflicht einzuführen. Danach müssen Unternehmen und Körperschaften (zB auch Vereine, Stiftungen, aber auch
öffentlich-rechtliche Körperschaften, wie Bund, Länder, Gemeinden oder Kammern) erstmalig für 2011 einmal jährlich bestimmte Zahlungen in das Ausland
an das für die Umsatzsteuer zuständige Finanzamt übermitteln. Meldepflichtig sind Zahlungen für bestimmte Dienstleistungen, insbesondere Vermittlungs- und Beratungsleistungen, wenn sämtliche innerhalb eines Kalenderjahres an einen bestimmten Empfänger geleistete Zahlungen den Betrag von 100.000 € übersteigen.
Ausgenommen von der Meldepflicht sind Zahlungen, die ohnedies einer österreichischen Abzugssteuerpflicht (§ 99 EStG) unterliegen, weiters Zahlungen an
ausländische Körperschaften (zB Kapitalgesellschaften, Stiftungen), wenn die Körperschaft im Ausland einer nationalen Steuerbelastung von mehr als 15%
unterliegt.
Die Meldung für im Jahr 2011 geleistete Zahlungen muss elektronisch bis Ende Februar 2012 über ELDA (elektronischer Datenaustausch mit den
Sozialversicherungsträgern; www.elda.at) erfolgen. Dieses Übermittlungssystem wird auch für die
Lohnzettelübermittlung und die schon länger bestehende Mitteilungspflicht nach § 109 a EStG verwendet.
Wird die Meldepflicht vorsätzlich verletzt, können Strafen bis zu 10% des nicht gemeldeten Betrages, maximal aber 20.000 € verhängt werden.
8 Splitter
BMF-Info zu Förderungspreisen uä
Staats-, Würdigungs-, und Förderungspreise sowie Prämien und Preise für hervorragende künstlerische Leistungen sind von der Einkommensteuer befreit.
Dies gilt auch für vergleichbare Leistungen auf Grund von landesgesetzlichen Vorschriften sowie für Stipendien und Preise, die unter vergleichbaren
Voraussetzungen von nationalen oder internationalen Förderungsinstitutionen vergeben werden. Voraussetzung für eine Vergleichbarkeit ist
jedenfalls, dass
- der Preis in der Rechtsgrundlage der Institution verankert ist,
- der Kreis an möglichen Preisträgern offen ist (zB nicht an eine Mitgliedschaft gebunden) und dass
- der Preis keinen Entgeltcharakter hat. Dies wäre etwa der Fall, wenn auf Grundlage der Preisverleihung Ansprüche an Werken des Preisträgers erworben
werden, sodass der "Preis" in wirtschaftlicher Betrachtungsweise einen Kaufpreis darstellt.
Streichung des AVAB ist nicht verfassungswidrig
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 wurde der Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB) für Ehepartner ohne Kinder gestrichen. Die Kärntner Landesregierung hat
diese Regelung beim Verfassungsgerichtshof bekämpft. Der VfGH ist jedoch der Auffassung, dass eine derartige Maßnahme innerhalb des
rechtspolitischen Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers liegt. Auch wenn der Wegfall des AVAB bei niedrigen Haushaltseinkommen durchaus ins Gewicht
fallen kann, stellt dies keinen derart intensiven Eingriff dar, dass der Vertrauensschutz verletzt wäre. Für Bezieher niedriger
Pensionen wurde außerdem (durch die gleichzeitige Erhöhung des Pensionistenabsetzbetrags ) ein Ausgleich geschaffen .
Eintragungsgebühr für das Grundbuch verfassungswidrig
Der VfGH hat sich in letzter Zeit mehrfach mit den Einheitswerten für Grundstücke beschäftigt, was letztlich zur Aufhebung der Erbschafts- und
Schenkungssteuer bzw zu einer Neuregelung der Besteuerung von Grundstückzuwendungen an Stiftungen geführt hat (siehe dazu oben BBG 2012). Eine Beschwerde gegen die Grundsteuerberechnung auf Basis der Einheitswerte wurde vom VfGH im Herbst 2010 jedoch als unbegründet abgewiesen . Anders als bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer bzw bei der Stiftungseingangssteuer kommen bei der
Grundsteuerberechnung keine unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen zur Anwendung, es gelten immer die – wenn auch veralteten – Einheitswerte.
Ganz aktuell hat der VfGH nunmehr konsequenterweise entschieden, dass die Berechnung der Eintragungsgebühr für das Grundbuch für geschenkte oder vererbte Grundstücke auf Basis der Einheitswerte ebenfalls
verfassungswidrig ist. Die völlig veralteten Einheitswerte bilden keinen sachgerechten Maßstab für die Leistung der Gerichte. Die differenzierte Behandlung von
verschiedenen Arten des Grundstückserwerbs bei der Eintragungsgebühr führt zu unsachlichen Ergebnissen. Der VfGH hat aber dem Gesetzgeber eine
Reparaturfrist bis zum 31. Dezember 2012 eingeräumt.
VfGH sieht verfassungswidrige Beschränkung des Rechts auf Überprüfung des Umtauschverhältnisses bei Verschmelzungen
Das AktienG gewährte bisher den Aktionären von Aktiengesellschaften, die miteinander verschmolzen wurden, nur dann das Recht, das Umtauschverhältnis
oder allfällige bare Zuzahlungen einer gerichtlichen Nachprüfung unterziehen zu lassen, wenn sie mit mindestens 70.000 € oder mit mindestens 1 % am
Grundkapital einer der beiden an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften beteiligt waren. Diesen beschränkten Zugang zur Überprüfung des
Umtauschverhältnisses sah der VfGH nunmehr als sachlich nicht gerechtfertigte Diskriminierung von Kleinaktionären an. Die Aufhebung der diesbezüglichen
Bestimmung im AktG wurde ohne Fristsetzung verfügt. Die Bestimmung hatte über einen Verweis im GmbHG auch Bedeutung bei der Verschmelzung von GmbH ’s. Seit der Aufhebung dieser Bestimmung im AktG kann jeder Gesellschafter , der an einer Kapitalgesellschaft beteiligt ist, die verschmolzen wird , einen Antrag auf Überprüfung des Umtauschverhältnisses oder
einer allfälligen baren Zuzahlung stellen.
VwGH sieht erwerbsorientierte Zusatzausbildung als abzugsfähig
Bislang war nach Ansicht der Finanzverwaltung die Ausbildung in einem Zweit- oder Nebenberuf bei Aufrechterhaltung der ausgeübten Haupttätigkeit keine
steuerlich abzugsfähige „Umschulung“.
Für eine erwerbsorientierte Umschulung spricht der Umstand, dass der Steuerpflichtige seine bisherige Tätigkeit aufgibt oder wesentlich einschränkt.
Dass die steuerliche Berücksichtigung von Umschulungskosten aber auf diesen Fall beschränkt wäre, ergibt sich weder aus dem Gesetz noch Interpretation.
Der VwGH stellt nun fest, dass Aufwendungen als Werbungskosten abzugsfähig sind, die unter Berücksichtigung der zunächst anfallenden
Ausbildungskosten zur Sicherung des künftigen Lebensunterhalts des Steuerpflichtigen beitragen und daher künftig eine
Steuereinnahmequelle darstellen.
Gesellschaftsteuerfreiheit von Verlustübernahmen
Der EuGH hat in einem aktuellen Urteil festgehalten, dass auch dann, wenn kein Ergebnisabführungsvertrag vorliegt, sich der Gesellschafter aber vor dem Eintritt der Verluste zur Verlustübernahme verpflichtet hat, die Verlustübernahme nicht das Gesellschaftsvermögen erhöht und
daher nicht der Gesellschaftsteuer unterliegt.
9 Termine 31.12.2011
Rückerstattung von Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherungsbeiträgen 2008 bei Mehrfachversicherung bis Ende 2011
Wer im Jahr 2008 aufgrund einer Mehrfachversicherung (zB gleichzeitig zwei oder mehr Dienstverhältnisse oder unselbständige und selbständige
Tätigkeiten) über die Höchstbeitragsgrundlage hinaus Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherungsbeiträge geleistet hat, kann sich diese bis
31.12.2011 rückerstatten lassen (11,4 % Pensionsversicherung, 4 % Krankenversicherung, 3 % Arbeitslosenversicherung). Der Rückerstattungsantrag für die Pensionsversicherungsbeiträge ist an keine Frist gebunden und erfolgt ohne Antrag automatisch bei Pensionsantritt.
Arbeitnehmerveranlagung 2006
Wer zwecks Geltendmachung von Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen eine Arbeitnehmerveranlagung beantragen will,
hat dafür fünf Jahre Zeit. Am 31.12.2011 endet daher die Frist für den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung 2006.
Ankauf von WP für optimale Ausnutzung des GFB 2011
Sollten Sie noch nicht ausreichend Investitionen getätigt haben, so ist es am einfachsten, die für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag (GFB)
erforderliche Investitionsdeckung bei Gewinnen über 30.000 € durch Wertpapiere zu erfüllen. Zu diesem Zweck sollte etwa Mitte bis Ende Dezember
gemeinsam mit dem Steuerberater der erwartete steuerliche Jahresgewinn 2011 geschätzt und dann im Ausmaß von 13% des den Betrag von 30.000 € (=
Grundfreibetrag!) übersteigenden Gewinnes über die Bank entsprechende Wertpapiere gekauft werden
Antrag auf Energieabgabenvergütung für 2006 stellen
Energieintensive Betriebe (dazu zählten bis 31.12.2010 auch Dienstleistungsunternehmen wie zB Hotels) können sich auf Antrag die bezahlten Energieabgaben rückerstatten
lassen, wenn diese 0,5 % des Nettoproduktionswertes (unter Berücksichtigung bestimmter Selbstbehalte) übersteigen. Der Antrag muss spätestens bis 5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres , in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist, beim zuständigen Finanzamt eingebracht werden
(Formular ENAV 1).