Arne Steininger
Arne Steininger

Steuerfachmann/Bilanzbuchhalter

     

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KlientInnen-Information

Ausgabe Juli 2004

Inhaltsverzeichnis


Je nach Zweck der Tätigkeit gelten allerdings unterschiedliche arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen.

Definitionen

  • (Ferial-)Praktikum

    Die Tätigkeit erfolgt im Rahmen einer Ausbildung und dient Schulungs- oder Lernzwecken der PraktikantIn.

    Merkmale:

    • ist lt. Lehrplan oder Studienordnung vorgeschrieben oder zumindest üblich

    • keine Arbeitspflicht gegenüber dem Unternehmen

    • keine Arbeitszeitbindung

    • keine Weisungsunterworfenheit der PraktikantIn (ausgenommen zur Gewährleistung der Sicherheit)

    • keine Entgeltvereinbarung (freie Vereinbarung, idR Entschädigung, "Taschengeld")

  • Volontariat

    Ähnlich dem Praktikum steht der Lernzweck im Vordergrund, mit dem Unterschied, dass dieser nicht durch einen Lehrplan oä. vorgesehen ist. Volontäre sind Personen, die idR zur Ausübung des Berufes theoretisch befähigt sind und ihre Kenntnisse praktisch zu erweitern suchen.


  • Ferialarbeit-Ferialpraxis ("Ferialjob")

    Die Tätigkeit wird in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit verrichtet. Alle Beschäftigungsverhältnisse, auf die die oben genannten Merkmale nicht zutreffen, sind somit als Arbeitsverhältnisse zu qualifizieren, ungeachtet deren Bezeichnung.

    Charakteristisch sind ua. folgende Kennzeichen:

    • Arbeitspflicht

    • Arbeitszeitbindung

    • Bindung an Arbeitsaufträge

    • Volle Entgeltvereinbarung

Arbeitsrecht

  • Ferialpraktikum / Volontariat

    (Echte) FerialpraktikantInnen und VolontärInnen sind keine ArbeitnehmerInnen, folglich unterliegen sie nicht den kollektivvertraglichen und arbeitsrechtlichen Vorschriften, wie etwa Angestelltengesetz, Urlaubsgesetz, Entgeltfortzahlungsgesetz, AVRAG oä. und somit besteht kein Anspruch auf Sonderzahlungen oder Urlaubsabgeltung. Grundsätzlich besteht freies Auflösungsrecht des Vertrages von beiden Seiten, wird allerdings ein befristeter Vertrag geschlossen, so ist eine vorzeitige Kündigung sittenwidrig und nicht wirksam (vgl. OGH vom 30.11.1995, 8 Ob A305/95). In der Praxis wird oft freiwillig eine Entschädigung in der Höhe der Lehrlingsentschädigung des letzten Lehrjahres geleistet.

    Sonderregelung Hotel- und Gastgewerbe

    Der Arbeiterkollektivvertrag im Gastgewerbe sieht für ein Pflichtpraktikum die Bezahlung der jeweils geltenden Lehrlingsentschädigung des korrespondierenden Schuljahres verpflichtend vor.


  • Ferialarbeit-Ferialpraxis ("Ferialjob")

    Ferialbeschäftigungen bei denen der Lern- bzw. Ausbildungszweck nicht im Vordergrund (z.B Urlaubsvertretung, Aushilfen etc.) und die vorrangig im Interesse der ArbeitgeberIn stehen, begründen ein Arbeitsverhältnis. Es sind alle arbeitsrechtlichen und kollektivvertraglichen Normen in vollem Umfang anzuwenden. Dies bedeutet insbesondere, dass das Arbeitsentgelt mindestens dem anwendbaren Kollektivvertrag entsprechen muss. Die Auflösung des Dienstverhältnisses erfolgt nach Vereinbarung (Probezeit, Befristung) oder nach Einhaltung der Kündigungszeit. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses entsteht ein Anspruch auf anteilige Sonderzahlungen und Urlaubsentschädigung (lt. Kollektivvertrag).


Sozialversicherung

  • Ferialpraktikum / Volontariat

    Da kein Dienstverhältnis vorliegt, sind auch keine Beiträge für Arbeitslosenversicherung, Kammerumlage, Wohnbauförderung und IESG-Zuschläge zu entrichten. Übersteigen die Entschädigungszahlungen die Geringfügigkeitsgrenze (derzeit € 316,19 monatlich), so ist die PraktikantIn zur Vollversicherung (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung; nicht Arbeitslosenversicherung) bei der Gebietskrankenkasse (GKK) anzumelden (§ 5 Abs.2 ASVG), andernfalls erfolgt lediglich die Anmeldung zur Unfallversicherung bei der GKK. Die Beiträge sind in der Beitragsgruppe D2p abzurechnen. Werden mehrere PraktikantInnen beschäftigt und übersteigt deren Entschädigung die eineinhalbfache Geringfügigkeitsgrenze (derzeit: € 424,29) so hat die DienstgeberIn an Stelle des Unfallversicherungsbeitrages (1,4%) eine Dienstgeberabgabe zu entrichten. Diese ist einheitlich mit 17,8% (KV 3,85%, PV12,55%, UV 1,4%) der Beitragsgrundlage (alle geringfügig Beschäftigten) festgelegt. Für die Verrechnung der Dienstgeberabgabe ist die Verrechnungsgruppe N72 zu verwenden.


  • Ausländische FerialpraktikantInnen

    PraktikantInnen aus EU-Ländern sind inländischen PraktikantInnen gleichgestellt. PraktikantInnen aus Nicht-EU-Ländern sind immer als DienstnehmerInnen zu melden und unterliegen der Vollversicherung gem. § 4 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Abs. 2. ASVG.


  • Ferialarbeit-Ferialpraxis ("Ferialjob")

    Im Falle des Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze tritt Vollversicherung (mit Arbeitslosenversicherung) bei der GKK ein. Die Beiträge sind nach den Beitragsgruppen A1 oder D1 abzurechnen.


Meldepflichten

Sowohl PraktikantInnen, VolontärInnen als auch Ferial-Angestellte (Voll- und Teilversicherte) sind binnen sieben Tagen bei Beginn der Pflichtversicherung beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Die Abmeldung ist ebenfalls binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung vorzunehmen. Ferialpraktikanten aus Nicht-EU-Ländern müssen 2 Wochen vor Beginn der Beschäftigung beim Arbeitsmarktservice gemeldet werden. Ist der Praktikant Schüler oder Student einer einheimischen Bildungseinrichtung so wird keine Beschäftigungsbewilligung benötigt. Eine Meldung zur MVK ist nur bei einem Dienstverhältnis erforderlich.

Steuerrecht

In steuerlicher Hinsicht fehlt die Unterscheidung zwischen Praktikum und Arbeitsverhältnis. Die Finanzbehörden gehen -im Unterschied zur arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Einstufung - von einem regulären Dienstverhältnis aus (Rz. 976 LStR 1999). Dies hat bei Überschreiten der jeweiligen Grenzen (brutto monatlich € 900,- ohne AVAB bzw. € 1070,- mit AVAB) einen Lohnsteuerabzug zur Folge. Es ist ein Lohnzettel zu erstellen und dieser ist bis zum 15. des Folgemonats nach Beendigung des Dienstverhältnisses an das Finanzamt zu übermitteln. Mittels Arbeitnehmer-Veranlagung kann die Beschäftigte die allenfalls abgezogene Lohnsteuer - bis zu 5 Jahre rückwirkend - zurückfordern.

  • Ausländische FerialpraktikantInnen

    Gemäß § 3 Abs.1 Z 12 EStG sind Bezüge ausländischer (echter) FerialpraktikantInnen, die bei einem inländischen Unternehmen nicht länger als 6 Monate beschäftigt sind, steuerfrei, sofern vom Ausland Gegenseitigkeit gewährt wird. Die ArbeitgeberIn hat geeignete Nachweise (insb. zur PraktikantInneneigenschaft) zu erbringen.

  • Pflichtversicherung und Beiträge

    Da die Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes auch für alle neuen Mitglieder ab 1. Mai 2004 sofort in Kraft getreten sind, besteht - zum Unterschied von früher - Pflichtversicherung lediglich in einem Staat, wenn Personen sowohl in Österreich als auch in einem EU-Beitrittsstaat eine Erwerbstätigkeit ausüben. Die Doppelversicherung ist somit entfallen. Die Zuständigkeit für die Pflichtversicherung ist wie folgt geregelt: - bei ausschließlich selbstständiger Tätigkeit im Wohnsitzstaat - bei unselbstständiger Tätigkeit im Tätigkeitsstaat - bei Kombination von selbstständiger und unselbstständiger Tätigkeit im Tätigkeitsstaat.


  • Krankenversicherung

    Bei einer Erkrankung im Urlaub ist die kostenlose Behandlung in allen EU-Ländern garantiert. Selbstbehalte (z.B. Rezeptgebühren) werden aber nicht übernommen. Gleiches gilt auch für PensionistInnen, die ihren Wohnsitz in ein neues Beitrittsland verlegen bzw. schon dort ansässig sind.

    Formulare für Bescheinigungen der Krankenversicherung:

    E 106 Wohnsitzbescheinigung
    E 111 Urlaubs- oder Auslandskrankenschein
    E 128 Entsendungskrankenschein für DienstnehmerInnen
    E 101 Entsendung bis zu 3 Monaten, Ausstellung durch DienstgeberIn
    E 102 Verlängerung der Entsendung um 12 Monate

  • Pensionsversicherung

    • Anspruchsvoraussetzung

      Alle Versicherungszeiten, die im EU/EWR Raum erworben wurden, sind zu berücksichtigen.


    • Pensionsberechnung

      Hier ist zu differenzieren, ob der Pensionsanspruch nur auf Basis der österreichischen oder auch auf ausländischen Versicherungszeiten beruht.

      PensionistInnen, die bereits eine österreichische Pension beziehen, bei der Versicherungszeiten aus Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn oder Zypern berücksichtigt wurden, können eine Neufeststellung ihrer Pension beantragen. Wird dieser Antrag bis 30. April 2006 gestellt, wirkt die Neufeststellung ab 1. Mai 2004.


    • Auszahlung der Pension und des Pflegegeldes

      Der Wohnsitz spielt keine Rolle. Eine Überweisung ist in alle EU/EWR Staaten möglich.


    • Kein Export von Ausgleichszulagen

      Die Ablehnung eines Antrages durch die Sozialversicherungsanstalt, eine Ausgleichszulage an im Ausland wohnende Personen auszuzahlen, hat der EuGH 29.04.2004, C-160/02 bestätigt. Begründung: Es handelt sich um eine beitragsunabhängige Sonderleistung mit Sozialhilfecharakter.

Die EU/EWR-Länder bilden seit 1. Mai 2004 einen erweiterten einheitlichen europäischen Zahlungsverkehrsraum (SEPA= Single Euro Payments Area). Grenzüberschreitende Überweisungen in Euro sind - bei Einhaltung folgender Bedingungen - kostenmäßig Inlandsüberweisungen gleichgestellt:

  • IBAN und BIC des Empfängers müssen auf der Überweisung angegeben sein.


  • Die Überweisung muss in Euro erfolgen.


  • Der Betrag darf Euro 12.500,- nicht übersteigen (ab 1.Jänner 2006 soll es zu einer Erhöhung auf Euro 50.000,- kommen)


  • Begünstigt sind diese Überweisungen nur zwischen EU/EWR-Mitgliedsländern.


Tipps:

  • Wechsel- und Scheckzahlungen fallen nicht unter diese Begünstigung. Falls dieser Zahlungsmodus vereinbart ist, sollte die Spesenübernahme abgeklärt werden.


  • Bankomatabhebungen und Zahlungen mittels Bankkarte sind begünstigt.



Der KontoinhaberIn oder der ZahlerIn der Ansparraten?

Die klare Antwort des OGH, 5 Ob 45/04k: Der KontoinhaberIn.

Warum es zu einem Rechtsstreit gekommen ist, in dem erstmals über diese Frage ein Höchstgericht zu entscheiden hatte, liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Vater schloss für seinen minderjährigen Sohn einen Bausparvertrag ab und zahlte aus seinem eigenen Vermögen die Ansparraten. Nach Ablauf des Vertrages und Erreichen der Volljährigkeit des Sohnes ließ sich der Vater das Sparguthaben auf ein ihm gehöriges Konto überweisen. Der Sohn forderte von der Bausparkasse die Auszahlung des Guthabens und berief sich auf das bestehende Vertragsverhältnis, welches ihn als Kontoinhaber auswies. Da die Bausparkasse die Auszahlung verweigerte, erhob der Sohn Klage, die - wie eingangs erwähnt - zu seinem Gunsten ausging.

Der Spruch des OGH lautet: "Es dient der Rechtsklarheit im Bankgeschäft, sich strickt an dem zwischen der Bank und ihrem Vertragspartner (Kontoinhaber) bestehenden Rechtsverhältnis zu orientieren." Das Argument des Vaters, er habe aus seinem Vermögen den Bausparvertrag dotiert und es war nie eine Schenkung an den Sohn beabsichtigt, schmetterte das Höchstgericht damit ab, dass das Innenverhältnis zwischen Vater und Sohn die Gläubigerstellung der Bank gegenüber dem Kontoinhaber (Außenverhältnis) nicht tangiere. Die Auszahlung an den Vater hatte demnach für die Bank keine schuldbefreiende Wirkung. Auf Grund des OGH-Urteils musste die Bank das Guthaben nochmals an den Sohn auszahlen. Der Bank verblieb lediglich ein Regressanspruch gegen den Vater.

  • Zivilrechtliche Beurteilung

    Die Bank hat sich ausschließlich am bestehenden Vertragsverhältnis mit dem ausgewiesenen Kontoinhaber zu orientieren. Interne Vereinbarungen mit Dritten (z.B. Personen, welche das Konto aus dem eigenen Vermögen dotieren) sind für die Bank nicht relevant.


  • Steuerliche Beurteilung

    • Pauschale Steuererstattung

      § 108 EStG begünstigt das Bausparen mit einer pauschalen Steuererstattung. Ansparbeträge bis € 1.000,- pro Jahr werden derzeit mit einer staatlichen Prämie von 3,5% gefördert. Diese Steuererstattung erhöht sich für weitere Beiträge in der Höhe von jeweils € 1.000,- p.a. für die unbeschränkt steuerpflichtige (Ehe-) PartnerIn und für jedes Kind, soweit diese Personen nicht im selben Jahr die Steuererstattung auf Grund eines eigenen Bausparvertrages in Anspruch nehmen. Will demnach der Vater für seine Kinder, bzw. ein (Ehe-) Partner für seine (Ehe-) Partnerin die Steuerbegünstigung in Anspruch nehmen, kann er dies im eigenen Namen - als Kontoinhaber - bewerkstelligen. Die weit verbreitete Praxis, das Bausparkonto auf den Namen des Kindes oder (Ehe-) Partners zu eröffnen, ist dann kontraproduktiv, wenn keine Schenkung an diese Personen gewollt ist. Auf diese Weise können Streitigkeiten beim Abreifen des Bausparvertrages vermieden werden, die insbesondere bei Scheidungen und -wie der oben angeführte Fall zeigt - auch bei Kindern auftreten können.


    • Schenkungsteuer

      Steuerpflichtig ist eine Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes, welche den Schenkungswillen der GeschenkgeberIn voraussetzt. Die bloße Einzahlung auf ein Bausparkonto, welches auf den Namen einer anderen Person lautet, ist für sich allein noch kein Schenkungsteuer-Tatbestand. Erst wenn damit die Schenkungsabsicht verbunden ist, handelt es sich um eine Schenkung im steuerlichen Sinn. Besteht diese Absicht von Anfang an, löst bereits die Zahlung der Ansparrate Schenkungssteuerpflicht aus. Hierbei sind allerdings die Bestimmungen über die Freibeträge (§ 14 ErbStG) und die Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe (§ 17 ErbStG) zu beachten. Für Kinder und EhegattInnen beträgt der Freibetrag € 2.200,-. Für Ehegatten besteht neben dem erwähnten Freibetrag noch ein zusätzlicher Freibetrag von € 7.300,-.
  • Voraussetzungen für die Echtheit einer auf elektronischem Weg übermittelten Rechnung

    Seit 1. Jänner 2003 räumt § 11 Abs. 2 UStG die Möglichkeit ein, eine Rechnung auf elektronischem Weg zu übermitteln. Die Ausführungsverordnung hiezu wurde nun im BGBl I Nr. 71/2003 veröffentlicht. Die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhaltes einer auf elektronischem Weg übermittelten Rechnung ist demnach gewährleistet, wenn

    • die Rechnung mit einer Signatur laut Signaturgesetz versehen ist und auf einem Zertifikat eines Zertifizierungsdienstanbieters im Sinne des Signaturgesetzes beruht, oder

    • die Rechnung durch elektronischen Datenaustausch (EDI) übermittelt wird.

  • Geplante Änderung des Gebührengesetzes

    In Anpassung an die EU-Gemeinsamen Konsularischen Instruktionen, ist eine kräftige Anhebung der Visagebühren laut § 14 Tp 8 Gebührengesetz vorgesehen. So wird z.B. das Durchreisevisum von bisher € 10,- auf € 35,-, der unbefristete Aufenthaltstitel von bisher € 76,- auf € 130,- erhöht.


  • Werbungskosten bei Leerstehungen

    Solange sich die VermieterIn bemüht eine leerstehende Wohnung zu vermieten, ist nicht von einer endgültigen Aufgabe der Einkünfteerzielung auszugehen, selbst wenn sie/er die Wohnung zum Verkauf anbietet. Aufwendungen für diese Wohnung sind als Werbungskosten (Rechtsprechung des deutschen Bundesfinanzhofes) absetzbar. Infolge gleicher Rechtslage in Österreich ist daher die deutsche Rechtsprechung anwendbar.


  • Änderungen durch das Zivilrechtsänderungsgesetz ab 1. Juli 2004

    • Neue Schlichtungsstellen für Streitigkeiten in Nachbarschaftsangelegenheiten

      Von der Notariats- und Rechtsanwaltskammer werden Schlichtungsstellen zur außergerichtlichen Streitbeilegung in Nachbarschaftsstreitigkeiten eingerichtet. Bevor Klagen wegen Entzuges von Licht und Luft aufgrund von Bäumen und Pflanzen eingebracht werden, ist die Schlichtungsstelle damit zu befassen, welche binnen 3 Monaten ein Schlichtungsverfahren einzuleiten hat. Grundsätzlich treffen die Kosten die Beteiligte, die die Einigung angestrebt hat, falls keine andere Vereinbarung besteht.


    • Verbesserung des Konsumentenschutzes

      Grundsätzlich besteht bei den sogenannten Haustürgeschäften beim Rücktritt keine Anfechtungsfrist mehr. Ausgenommen davon sind Versicherungsverträge, für welche die Frist noch 30 Tage beträgt.


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