KlientInnen-Information
Ausgabe
Mai 2005
Inhaltsverzeichnis
Einzelunternehmen, Kapitalgesellschaften: GesmbH, AG, SE (Societas Europaea
= Europa AG),
Personengesellschaften:
OHG, OEG, KG, KEG, GesnbR, Atypische Stille Ges, GesmbH & Co KG, AG & Co
KG.
- Essensgutscheine
Die bisher im Erlasswege geregelte Steuerfreiheit für Gutscheine zur
Verpflegung am Arbeitsplatz in einer nahe gelegenen Gaststätte bis zu € 4,40
und bis zu € 1,10 je Arbeitstag für
mitnehmbare Lebensmittel ist nunmehr gesetzlich verankert. Damit ist
einerseits ab 2005 Rechtssicherheit verbunden, andererseits ist die zeitnahe
inflationsbedingte Anpassung dadurch erschwert.
- Steuerfreiheit
für Überstundenzuschläge
Sieht ein Kollektivvertrag vor, dass der Sonntag wie ein normaler Arbeitstag
zu entlohnen ist (ohne Zuschläge), und dafür ein Wochentag
als Ersatzruhetag zusteht, an dem gearbeitet wird, sind
die für diesen Tag lt. KV ausbezahlten Zuschläge wie Sonntagszuschläge
bis € 360,- und bis € 540,- für
Nachtarbeit als steuerfrei zu behandeln.
Wie bisher |
bis € |
Betriebsveranstaltungen |
365,- p.a. |
Sachzuwendungen |
186,- p.a. |
Zukunftssicherung |
300,- p.a. |
5 Überstunden zu 50%
des Grundlohnes |
43,- p.m. |
Mitarbeiterbeteiligung |
1.460,- p.a. |
- Umsatzsteuer bei Kostenbeiträgen
- In gastronomischen
Betrieben
Wird für Verköstigung oder Beherbergung
ein Kostenbeitrag verlangt, ist dieser
unabhängig von der Höhe
umsatzsteuerpflichtig. Bei Unentgeltlichkeit
dagegen liegt kein Eigenverbrauch vor,
demnach keine USt-Pflicht (Rz
71 UStR 2000).
- In nichtgastronomischen
Betrieben
Wird bei in Eigenregie geführten Kantinen verbilligt oder kostenlos ein Mittagessen an DienstnehmerInnen abgegeben, so stellen mindestens 2/3 des lohnsteuerpflichtigen Sachbezugswertes einen Eigenverbrauch dar. Demnach sind von brutto € 1,32 Umsatzsteuer zu entrichten. Werden höhere Kostenbeiträge
verlangt, so sind diese umsatzsteuerpflichtig (Rz 672 UStR
2000).
Berechnung der Eigenverbrauchsbasis:
Wert der vollen
steuerfreien Station (Rz 143 LStR 2002): € 196,20 : 30 sind € 6,54 pro Tag, davon 3/10 für ein Mittagessen, davon 2/3 sind € 1,32. Daraus 10% USt ergibt eine netto Eigenverbrauchsbasis von € 1,20 demnach rd. € 0,12
USt.
- Schlussbemerkung
Zur Frage des
Sachbezuges von freien oder verbilligten Mahlzeiten ist
festzuhalten, dass deren Gewährung am Arbeitsplatz frei von Lohnsteuer, Sozialversicherung, DB, DZ und KommSt ist. Bei ArbeitnehmerInnen, die in den Haushalt der ArbeitgeberIn aufgenommen werden, stellt dagegen die freie Station einen Sachbezug dar, der mit allen Lohnnebenkosten belastet ist. Gleiches gilt für den Fall, dass die ArbeitgeberIn der ArbeitnehmerIn Bargeld für die Verköstigung auszahlt. Auf die Ausführungen
hinsichtlich der steuerlichen Vorteile bei der Ausgabe von
Essensmarken in den KlientInnen-Infos Oktober 2003 und
November 2004 wird hingewiesen.
- Klarstellung des BMF zur Einstufung von Geländefahrzeugen und Stationswagen als Kleinlastkraftwagen/Kleinbusse
Von
dieser Einstufung hängt es ab, ob für dieses Fahrzeug der Vorsteuerabzug zusteht, bzw. die Normverbrauchsabgabe zu entrichten ist. Das BMF hat in der Information vom 24. Jänner 2005 die Kriterien für diese Einstufung wie folgt kundgetan:
- Für
FahrerIn und BeifahrerIn darf nur eine
Sitzreihe vorhanden sein.
-
Hinter dieser Sitzreihe muss eine
mit der Bodenplatte fest verbundene
Trennwand oder
ein Trenngitter angebracht sein.
-
Der Laderaum muss seitlich verblecht sein. Es muss sich
um eine feste Verbindung mit
der Karosserie handeln, lackiert
in der Wagenfarbe. Das
blosse Einsetzen von Blechtafeln
in die Fensterführungen genügt
nicht.
-
Die angeführten Kriterien müssen
werkseitig erfüllt sein; ein nachträglicher
Umbau ist ohne Relevanz.
- Für
die NOVA-Pflicht ist ferner die zolltarifliche
Einstufung (Pos. 8704) von Bedeutung,
wobei ausnahmsweise bei Vorliegen von
2 Sitzreihen eine NOVA-Befreiung dann
besteht, wenn alle anderen o.a. Kriterien
erfüllt sind. Die kraftfahrrechtliche
Zulassung als LKW führt aber noch nicht
zur Einstufung als LKW im Sinne der
zolltariflichen Kriterien.
Als
Beispiele seien einige vom BMF namentlich
angeführte Fahrzeuge erwähnt:
BMW
X 5, Chevrolet Tahoe und Trail Blazer, Hummer
H2, Jeep Grand Cherokee, Landrover, Mitsubishi
Pajero, Porsche Cayenne, VW Touareg, Volvo
XC90 udgl.
Abschließend sei auf die VO-BMF über die steuerliche Einstufung der Fahrzeuge
als Kleinlastkraftwagen / Kleinbusse vom 24. Mai 2004 hingewiesen.
- Verkauf von gebrauchten Dienstfahrzeugen an ArbeitnehmerInnen
Kauft die DienstnehmerIn
ihr Dienstfahrzeug nach Ende der Leasingdauer von der ArbeitgeberIn,
ist folgendes zu beachten: Liegt der vereinbarte Kaufpreis
unter jenem Preis, der bei einer Veräußerung an eine fremde private AbnehmerIn zu erzielen wäre, liegt ein steuerpflichtiger Sachbezug vor. Die Höhe des Sachbezuges ergibt sich aus der Differenz des vereinbarten Kaufpreises und dem Mittelwert zwischen dem HändlerInnen-Einkaufspreis und dem =-Verkaufspreis laut den inländischen
Eurotax-Notierungen (jeweils inkl. USt. und NOVA). Die ArbeitnehmerIn
kann allerdings einen niedrigeren Sachbezug anhand geeigneter
Unterlagen wie z.B. Bewertungsgutachten, vergleichbare Kaufpreise
etc. nachweisen. (LSt-Protokoll 2004)
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