1 Wichtige steuerliche Neuerungen ab 1.1.2010
2 RÄG 2010 – die neuen Grenzen für Einnahmen-Ausgaben-Rechner
3 Highlights aus dem EStR-Wartungserlass 2009
4 Highlights aus dem LStR-Wartungserlass 2009
Klienten-Info
Ausgabe 1/2010
1 Wichtige steuerliche Neuerungen ab 1.1.2010
1.1. 13%iger Gewinnfreibetrag für alle
betrieblichen Einkunftsarten
Mit 1.1.2010 ist der
letzte Teil der Steuerreform 2009 in Kraft getreten. Als Äquivalent
für die begünstigte Besteuerung des 13./14. Bezuges bei
Lohnsteuerpflichtigen wurde für einkommensteuerpflichtige
Unternehmer mit Wirksamkeit ab 2010 der bisherige „Freibetrag
für investierte Gewinne“ von 10% auf 13% erhöht und in
„Gewinnfreibetrag“ umbenannt (§ 10 EStG). Der neue
Gewinnfreibetrag gilt für alle betrieblichen Einkunfts- und
Gewinnermittlungsarten (also auch für Bilanzierer). Der
Höchstbetrag von € 100.000 pro Veranlagungsjahr und
Steuerpflichtigen bleibt unverändert, der
begünstigungsfähige Maximalgewinn beträgt daher € 769.230 (13%
von € 769.230 = € 100.000).
Der neue
Gewinnfreibetrag besteht aus zwei Teilen:
Für Gewinne
bis € 30.000 steht der 13%ige Gewinnfreibetrag unabhängig
von allfälligen Investitionen zu. Dieser so genannte
„Grundfreibetrag“ beträgt somit maximal € 3.900
(13% von € 30.000) und wird automatisch gewährt.
Soll der
Gewinnfreibetrag auch für Gewinne über € 30.000
beansprucht werden, müssen entsprechende Investitionen in
begünstigte Wirtschaftsgüter nachgewiesen werden. Dieser Teil des
Gewinnfreibetrag wird als „investitionsbedingter
Gewinnfreibetrag“ bezeichnet. Als begünstigte
Investitionen gelten neue abnutzbare körperliche
Anlagen mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren
(zB Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, LKWs,
Taxifahrzeuge, EDV etc). Nicht begünstigt sind Grund und
Boden, PKWs und Kombis (ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge
sowie Fahrzeuge zum Zwecke der gewerblichen Personenbeförderung,
wie z.B. Taxi), Luftfahrzeuge,
sofort abgesetzte geringwertige
Wirtschaftsgüter, gebrauchte
Anlagen sowie Wirtschaftsgüter, die von einem Unternehmen
erworben werden, das unter beherrschendem Einfluss des
Steuerpflichtigen steht. Weiters sind auch Investitionen
ausgeschlossen, für die der Forschungsfreibetrag bzw die
Forschungsprämie geltend gemacht wurde. Investitionen in Gebäude
und Mieterinvestitionen (zB Adaptierungskosten für ein
gemietetes Büro) sind (ab 2010) begünstigt
(Voraussetzung: Beginn der tatsächlichen Bauausführung nach
dem 31.12.2008). Übrigens: Die zur Deckung des
investitionsbedingten Gewinnfreibetrages verwendeten
Sachinvestitionen (ausgenommen Gebäude und Mieterinvestitionen)
können im Jahr 2010 auch mit 30% vorzeitig abgeschrieben
werden! Als begünstigte Investition gilt auch die Anschaffung
von bestimmten Wertpapieren (Anleihen und Anleihenfonds), die
dann vier Jahre lang behalten werden müssen. Der Kauf ausreichender
Wertpapiere rechtzeitig vor Jahresende 2010 ist daher die einfachste
Möglichkeit, um bei Gewinnen über € 30.000 die Inanspruchnahme
des investitionsbedingten Gewinnfreibetrag zu sichern.
Wird der Gewinn im Wege
einer Pauschalierung (ausgenommen Sportlerpauschalierung)
ermittelt, steht nur der 13%ige Grundfreibetrag zu.
Der Gewinnfreibetrag
kann auch von den Gesellschaftern einer Personengesellschaft
(Mitunternehmerschaft) in Anspruch genommen werden, und zwar nach
Maßgabe ihrer jeweiligen Gewinnbeteiligung und begrenzt mit
maximal € 100.000 für die gesamte Personengesellschaft (was
bei Personengesellschaften mit mehreren Gesellschaftern und hohen
Gewinnen einen erheblichen Nachteil darstellen kann). Achtung: Die
für die Inanspruchnahme des investitionsbedingten Gewinnfreibetrag
erforderlichen Investitionen, wie die oben genannten
Sachanlagen bzw Wertpapiere, sind nach Ansicht des BMF den
Gesellschaftern nach Maßgabe ihrer Vermögensbeteiligung
zuzurechnen!
1.2 Verlängerung der Steuerspaltung bis
31.12.2011
Mit dem kurz vor
Jahreswechsel im Parlament verabschiedeten
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 (AVOG 2010) wurden die für
die Praxis besonders wichtigen Bestimmungen über die Steuerspaltung
im Umgründungsteuergesetz auf Stichtage bis zum 31.12.2011
verlängert.
1.3 Einbeziehung der freien Dienstnehmer in die
Dienstgeberbeitrags- und Kommunalsteuerpflicht
Wir haben bereits
mehrfach darauf hingewiesen, dass die Bezüge freier Dienstnehmer
ab 1.1.2010 sowohl dem 4,5 %igen Dienstgeberbeitrag (DB)
zum FLAF (und damit bei Wirtschaftskammerzugehörigkeit des
Auftraggebers auch dem Zuschlag zum DB) als auch der
3 %igen
Kommunalsteuer unterliegen. Damit werden freie Dienstverhältnisse
ab 2010 für den Auftraggeber um bis zu 8 % teurer. Verschärft
wird diese Belastung noch dadurch, dass nach Ansicht des
Verwaltungsgerichtshofes, der sich auch die Finanzverwaltung
angeschlossen hat, auch Fahrt- und Reisekostenentschädigung
an freie Dienstnehmer in die Bemessungsgrundlage für den DB und die
Kommunalsteuer einzubeziehen sind.
1.4 Bei der Umsatzsteuer sind folgende
Neuerungen zu beachten:
Bei
der Bestimmung des für die Umsatzsteuerpflicht maßgeblichen Ortes
von Dienstleistungen ist nunmehr zu unterscheiden, ob diese an
einen steuerpflichtigen Unternehmer oder an einen Privaten erbracht
wird. Bei einer Dienstleistung an einen Unternehmer (B2B-Leistung)
gilt das Empfängerortprinzip. Die sonstige Leistung ist am
Ort des Leistungsempfängers steuerpflichtig, wobei gleichzeitig ein
Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger stattfindet
(Reverse Charge) und der Erbringer der grenzüberschreitenden
Dienstleistung diese in seine Zusammenfassende Meldung aufnehmen
muss. Bei einer Dienstleistung an Nicht-Unternehmer
(Endverbraucher, Private, B2C-Leistung) kommt grundsätzlich das
Unternehmerortprinzip zur Anwendung. Die sonstige Leistung ist
am Ort des leistenden Unternehmers steuerpflichtig. Wichtig ist
in diesem Zusammenhang, dass das bei vielen Unternehmern in der
Vergangenheit beliebte, weil umsatzsteuersparende Auslandsleasing
von (in Österreich nicht vorsteuerabzugsberechtigten) PKWs und
Kombis seit 1.1.2010 steuerlich nichts mehr bringt: Der
Leistungsort im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Leasing
von PKWs und Kombis durch Unternehmer verlagert sich nämlich seit
dem 1.1.2010 in das Inland, womit zwingend ein Übergang
der Steuerschuld auf den Leasingnehmer verbunden ist. Dadurch
fällt bei aus dem Ausland geleasten PKWs und Kombis im
Unternehmensbereich von den Leasingraten nunmehr österreichische
Umsatzsteuer an, die im Normalfall mangels Vorsteuerabzug bei
PKWs und Kombis vom Finanzamt nicht zurückgefordert werden kann. Die
Neuregelung gilt auch für am 1.1.2010 bereits bestehende
Leasingverträge.
Seit
1.1.2010 müssen österreichische Unternehmer den Antrag auf
Erstattung von Vorsteuern aus anderen EU-Staaten nicht mehr in den
jeweiligen Mitgliedsstaaten, sondern – für alle EU-Staaten – auf
elektronischem Weg über das in Österreich vom BMF eingerichtete
elektronische Portal „Finanz-Online“ einbringen.
Die Neuregelung gilt bereits für Vorsteuern 2009. Die Frist
zur Einbringung dieses Antrags beträgt nunmehr neun Monate
(anstelle von bisher sechs Monaten). Die jeweilige nationale
Abgabenbehörde hat innerhalb von vier Monaten und zehn Werktagen
nach Eingang des Erstattungsantrags den Erstattungsbetrag
auszuzahlen. Für nicht zeitgerecht erstattete Vorsteuern muss der
säumige Mitgliedstaat eine Säumnisabgeltung von 2 % sowie
nach Ablauf von jeweils weiteren drei Monaten eine zweite und dritte
Säumnisabgeltung von jeweils 1 % bezahlen. Unternehmer aus
Drittstaaten müssen Vorsteuererstattungsanträge weiterhin nach den
bisherigen Regeln direkt im jeweiligen Mitgliedstaat stellen.
Die
Frist, bis zu deren Ablauf die per Telefax übermittelten Rechnungen
für Zwecke des Vorsteuerabzugs als ordnungsgemäße Rechnungen
anerkannt werden, wurde bis Ende 2011 verlängert.
Unternehmer,
deren Umsätze im Vorjahr € 30.000 nicht überstiegen haben,
dürfen ab dem 1.1.2010 ihre Umsatzsteuervoranmeldung
vierteljährlich erstellen (bisherige Grenze € 22.000). Diese
Regelung hat allerdings nur für Unternehmer Bedeutung, die auf die
Anwendung der Kleinunternehmerregelung (für Umsätze bis € 30.000)
verzichtet haben.
Zusammenfassende
Meldungen für Meldezeiträume ab 1.1.2010 müssen innerhalb
eines Monats nach Ablauf des Meldezeitraums elektronisch
eingebracht werden (bisher bis zum 15. des auf den Meldezeitraum
zweitfolgenden Monats).
Für Meldezeiträume ab 1.1.2010 müssen auch innergemeinschaftliche
Leistungen, die unter das Regime des Reverse Charge fallen,
in die ZM aufgenommen werden (bisher nur innergemeinschaftliche
Lieferungen).
1.5 Auslaufen der Landesabgabenordnungen und
Integration in Bundesabgabenordnung
Mit 31.12.2009 sind die
Bestimmungen der neun unterschiedlichen Landesabgabenordnungen
ausgelaufen. Für sämtliche Bundes-, Landes- und
Gemeindeabgaben gelten daher ab 1.1.2010 die Regelungen der
Bundesabgabenordnung (BAO). Trotz der (erfreulichen)
Vereinheitlichung des Verfahrensrechts bleiben einige Bestimmungen
der BAO für Landes- und Gemeindeabgaben unanwendbar (wie zB das
Rechtsmittelverfahren vor dem UFS, da die landesgesetzlichen
Bestimmungen über die Rechtsmittelbehörden der Länder und deren
Verfahren nicht geändert wurden).
2 RÄG 2010 – die neuen Grenzen für Einnahmen-Ausgaben-Rechner
Mit dem Rechnungslegungsrechts-Änderungsgesetz
(RÄG) 2010
wurde die Umsatzgrenze für die unternehmensrechtliche
Rechnungslegungspflicht (Buchführungs- und Bilanzierungspflicht)
ab 1.1.2010
von bisher € 400.000 auf €
700.000 angehoben. Gleichzeitig
wurde auch der erhöhte Schwellenwert, dessen Überschreiten
zur Rechnungslegungspflicht bereits im Folgejahr führt, von €
600.000 auf € 1.000.000 angehoben (daher sofortige
Rechnungslegungspflicht im Folgejahr, wenn in einem Jahr ein Umsatz
von über € 1.000.000 erzielt wird). Die
Anzahl der Einnahmen-Ausgaben-Rechner wird dadurch ab 2010 deutlich
ansteigen.
Ab 2010 sind daher folgende Regeln zu beachten:
Tätigt ein Unternehmer in zwei aufeinander folgenden
Wirtschaftsjahren Umsätze zwischen € 700.000 und € 1.000.000,
ist er nach einem Pufferjahr ab dem vierten
Wirtschaftsjahr nach UGB rechnungslegungspflichtig. Dies
gilt auch dann, wenn der Unternehmer im dritten Wirtschaftsjahr
(Pufferjahr) die € 700.000-Umsatzgrenze nicht überschreitet. Das
Pufferjahr dient der unternehmensinternen Vorbereitung der
Umstellung auf die Bilanzierung.
Erzielt der Unternehmer in einem Wirtschaftsjahr Umsätze von
mehr als € 1.000.000, dann tritt die Verpflichtung zur
Rechnungslegung ohne Pufferjahr sofort im nächsten
Wirtschaftsjahr ein.
Werden in zwei aufeinander folgenden Wirtschaftsjahren Umsätze von
weniger als € 700.000 erzielt, so entfällt die
Rechnungslegungspflicht sofort ab dem dritten Jahr (ein Pufferjahr
besteht in diesem Fall nicht).
Bei
der Beurteilung, ob ein Unternehmer ab 1.1.2010 erstmals
rechungslegungspflichtig ist, sind die neuen erhöhten Grenzen
auch auf Beobachtungsjahre vor 2010
anzuwenden:
Hat ein Unternehmer in den Jahren 2007 und 2008 jeweils Umsätze von
mehr als € 400.000 erzielt, so wäre er nach dem Pufferjahr 2009
ab dem vierten Wirtschaftsjahr, also ab 2010, nach bisheriger
Rechtslage rechnungslegungspflichtig geworden. Haben die Umsätze
2007 und 2008 aber weniger als € 700.000 betragen, fällt wegen
der rückwirkenden Anwendung der neuen höheren Grenzen auch auf
Beobachtungszeiträume vor 2010 die Buchführungspflicht für das
Jahr 2010 wieder weg. Der Unternehmer kann seinen Gewinn 2010 in
diesem Fall daher weiterhin durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
ermitteln.
Hat ein Unternehmer im Jahr 2009 einen Umsatz von mehr als €
600.000, aber weniger als € 1,000.000 erzielt, so wäre er nach
bisheriger Rechtslage wegen Überschreitens des erhöhten
Schwellenwertes ab 2010 rechnungspflichtig geworden. Durch die
rückwirkenden Anwendung der neuen höheren Grenze von € 1 Mio
auch auf Beobachtungszeiträume vor 2010 fällt die
Rechnungslegungspflicht für 2010 aber wieder weg. Der Unternehmer
kann seinen Gewinn 2010 auch in diesem Fall weiterhin durch
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln.
Weiters können folgende Unternehmer ab
1.1.2010 weiterhin den Gewinn
durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln:
Angehörige der Freien Berufe – unabhängig vom Umsatz und
Vermögen;
Land- und Forstwirte sowie wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
mit einem Einheitswert von bis zu € 150.000 oder Umsätzen bis zu
€ 400.000 (diese unterliegen nicht dem UGB, sondern eigenen
steuerlichen Buchführungsgrenzen);
Personen (Unternehmer) mit außerbetrieblichen Einkünften
(§ 2 Abs 4 Z 2 EStG), die ihre Einkünfte als Überschuss
der Einnahmen über die Werbungskosten ermitteln (zB Einkünfte aus
Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung oder sonstige
Einkünfte);
Im
Hinblick auf den höheren Informationsgehalt einer doppelten
Buchführung mit Erfassung auch sämtlicher Vermögens- und
Schuldpositionen und des Eigenkapitals in einer Bilanz und einer
periodengerechten Gewinnermittlung sollte allerdings im Einzelfall
geprüft werden, ob nicht doch die unternehmensrechtliche
Rechnungslegung mit doppelter Buchführung und Jahresabschluss
(Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) die für das Unternehmen
bessere Gewinnermittlungsform darstellt.
3 Highlights aus dem EStR-Wartungserlass 2009
Der im Dezember 2009
veröffentlichte Wartungserlass 2009 zu den
Einkommensteuerrichtlinien (EStR) enthält eine Reihe interessanter
Aussagen, insbesondere auch die Rechtsansichten des BMF zu den
Neuerungen durch das Steuerreformgesetz 2009 und das
Konjunkturbelebungsgesetz 2009. Einige wesentliche Aussagen sollen im
Folgenden dargestellt werden.
3.1 Wann wird die "Zwischenschaltung"
von Kapitalgesellschaften anerkannt?
Im Zuge der vorletzten
Einkommensteuerrichtlinien-Wartung 2008 wurde in Rz 104 EStR erstmals
eine unter Steuerexperten höchst umstrittene Rechtsansicht des BMF
aufgenommen, wonach Einkünfte für so genannte „höchstpersönliche
Leistungen“ auch im Falle der Abrechnung über eine
zwischengeschaltete, unter dem Einfluss des Steuerpflichtigen oder
seiner nahen Angehörigen stehende Kapitalgesellschaft (zB GmbH)
steuerlich weiterhin von der natürlichen Person zu versteuern sind,
welche diese Leistungen erbracht hat.
Mit der nunmehrigen
Neufassung der Rz 104 im Wartungserlass 2009 wurde die bisherige
strenge Haltung der Finanz zu diesem Thema deutlich entschärft und
klargestellt, dass die Zwischenschaltung von Kapitalgesellschaften
nur dann nicht anerkannt wird, wenn die zwischengeschaltete
Kapitalgesellschaft
in Hinblick auf
die betreffende Tätigkeit selbst Marktchancen nicht
nutzen kann und
über keinen
eigenständigen, sich von der natürlichen Person abhebenden
geschäftlichen Betrieb verfügt.
Marktchancen
kann eine zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft dann nicht nutzen,
wenn die betreffende Tätigkeit entweder aufgrund eines gesetzlichen
oder statutarischen Verbots nur von natürlichen Personen erbracht
werden kann (zB „Drittanstellung“ von Vorständen,
Stiftungsvorständen und Aufsichtsräten) oder in einer
„typisierenden Betrachtungsweise“ nach der Verkehrsauffassung
eine höchstpersönliche Tätigkeit darstellt (zB
Schriftsteller, Vortragende, Sportler, Künstler).
Ob bei der Kapitalgesellschaft ein eigenständiger, sich
von der natürlichen Person abhebender, geschäftlicher
Betrieb vorliegt, ist im Einzelfall zu beurteilen. Werden
Mitarbeiter beschäftigt, so spricht dies grundsätzlich für
einen eigenständigen, sich von der natürlichen Person abhebenden
Betrieb (zB Professoren-GmbH, bei der neben der Gutachtenserstellung
durch den Gesellschafter-Geschäftsführer auch weitere
umsatzrelevante Leistungen durch qualifizierte Mitarbeiter erbracht
werden).
Erbringen die Mitarbeiter der Kapitalgesellschaft aber nur
vorbereitende oder Hilfstätigkeiten, die sich lediglich auf die
höchstpersönliche Tätigkeit beziehen (zB Sekretariatsarbeit), so
liegt kein eigenständiger, sich abhebender geschäftlicher Betrieb
vor.
Nach der nunmehrigen
Rechtsauffassung ist daher zB ein Gärtnereibetrieb in Form einer
hierfür gegründeten „Ein-Mann-GmbH“ ohne Mitarbeiter, in
welcher nur der Alleingesellschafter als Gärtner tätig ist,
steuerlich anzuerkennen. Entsprechendes wird für „klassische“
freiberufliche Tätigkeiten gelten, soweit deren Ausübung auch in
Form einer GmbH zulässig ist und daher die GmbH die Marktchancen
nutzen kann (zB Rechtsanwalt, Wirtschaftstreuhänder). Ist die
Tätigkeit der natürlichen Person (zB Aufsichtsratsmandat eines
Rechtsanwalts bei einer AG) bloßer Ausfluss der eigenbetrieblichen
Tätigkeit der Kapitalgesellschaft (AG ist Klient der Anwalts-GmbH),
erfolgt ebenfalls keine Zurechnung zur natürlichen Person.
Beispiel 1:
Ein Rechtsanwalt,
der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Rechtsanwalts-GmbH ist,
wird als Stiftungsvorstand in der von seinem Klienten errichteten
Privatstiftung tätig. Sein Dienstvertrag mit der Rechtsanwalts-GmbH
sieht vor, dass er die Vergütungen für seine Tätigkeit als
Stiftungsvorstand an die Rechtsanwalts-GmbH abführen muss. Als
Stiftungsvorstand kommt nur eine natürliche Person in Betracht, die
Rechtsanwalts-GmbH kann daher die Marktchancen nicht nutzen. Da die
Rechtsanwalts-GmbH jedoch über einen eigenständigen,
sich abhebenden geschäftlichen Betrieb verfügt und die Tätigkeit
als Stiftungsvorstand Ausfluss dieser eigenbetrieblichen Tätigkeit
der GmbH ist, werden die Einkünfte der GmbH und nicht dem
Rechtsanwalt persönlich zugerechnet.
Beispiel 2:
Ein
Universitätsprofessor rechnet Honorare für seine
Gutachtenstätigkeit über eine ihm und seiner Ehefrau gehörende
GmbH ab. Einzige Arbeitnehmerin in der GmbH ist seine Ehefrau, die
als Sekretärin beschäftigt wird. Es liegt in typisierender
Betrachtungsweise eine Tätigkeit vor, die höchstpersönlich zu
erbringen ist; die GmbH kann daher nicht die Marktchancen nutzen. Da
die GmbH auch nicht über einen eigenständigen, sich abhebenden
Betrieb verfügt, werden die Honorare der natürlichen Person
zugerechnet.
Wenn neben
der Gutachtenserstellung durch den Professor als
Gesellschafter-Geschäftsführer auch weitere umsatzrelevante
Leistungen im Ausmaß von mehr als 20% des Honorarumsatzes durch
qualifizierte (zB wissenschaftliche) Mitarbeiter erbracht werden (zB
durch Subgutachten für die GmbH), so wäre die Zwischenschaltung
nach aktueller Verwaltungspraxis anzuerkennen.
Beispiel 3:
Ein Mitarbeiter der
Konzernmutter wird als Aufsichtsrat in die Tochtergesellschaft
entsandt. Die Vergütung für diese Tätigkeit ist in seiner
Gesamtvergütung, die er von der Konzernmutter erhält, enthalten.
Die Konzernmutter verrechnet der Tochtergesellschaft eine Umlage für
diese Konzerngestellung. Da es sich bei der Konzernmutter nicht um
eine unter dem Einfluss des Steuerpflichtigen stehende
Kapitalgesellschaft handelt und die Konzernmutter überdies idR über
einen eigenständigen, sich abhebenden Betrieb verfügen wird, kommt
es zu keiner abweichenden Zurechnung.
Neu ist auch, dass die
Aussagen der Rz 104 EStR zu dieser Thematik von der Finanz
laut Wartungserlass 2009 generell erst ab 1.1.2010
angewendet werden. Wer mit der Finanz keinen Streit haben will, kann
seine den dargestellten Kriterien nicht entsprechende
zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft daher bis 30.9.2010 noch
rückwirkend per Stichtag 31.12.2009 gem Art II UmgrStG in ein
Personenunternehmen umwandeln. Das für eine steuerneutrale
Umwandlung nach Art II UmgrStG notwendige Erfordernis, dass am Tag
des Umwandlungsbeschlusses ein Betrieb vorhanden sein muss, gilt in
diesen Fällen als erfüllt. Bei dieser Entscheidung ist auch zu
beachten, dass sich die Steuerbelastung für Personenunternehmen
durch die Steuerreform 2009 ab 2010 infolge des 13%igen
Gewinnfreibetrages deutlich vermindert, der Spitzensteuersatz bei
natürlichen Personen faktisch nur mehr 43,5 % beträgt
und damit sogar geringfügig unter dem Steuersatz für die
ausschüttende GmbH von 43,75% liegt. Da die Attraktivität der
Zwischenschaltung von Kapitalgesellschaften gerade bei
„höchstpersönlichen“ Leistungen primär auf die
Ertragsteuerdifferenz zwischen Kapitalgesellschaft und natürlicher
Person zurückzuführen ist, ist die Rückkehr (Umwandlung) zum
Personenunternehmen vor allem in jenen Fällen zu überlegen, bei
denen ohnedies ein erheblicher Teil der Gewinne ausgeschüttet wird.
3.2 Pensionskassenbeiträge für wesentlich
beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer
Leistet der Arbeitgeber
Pensionskassenbeiträge, führt dies bei einem Dienstnehmer zu keinem
Vorteil aus dem Dienstverhältnis. Pensionskassenbeiträge für
wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer sind zwar
bei der GmbH als Betriebsausgabe abzugsfähig, beim
Gesellschafter-Geschäftsführer jedoch als Einkünfte aus
selbständiger Tätigkeit sofort zum laufenden Tarif zu
versteuern. Da der Pensionskassenbeitrag in diesem Fall als
Eigenbeitrag gilt, ist von der späteren Pensionskassen-Pension nur
ein Anteil von 25% zu versteuern.
3.3 Spende im Wege einer Erbschaft
Testamentarische
Zuwendungen an spendenbegünstigte Institutionen (wie zB
Forschungseinrichtungen und der Erwachsenenbildung dienende
Lehreinrichtungen, Universitäten, diverse Fonds, Museen,
Bundesdenkmalamt sowie – ab 2009 – auch diverse mildtätige
Institutionen, wenn sie in der Liste der begünstigten
Spendenempfänger angeführt sind) können im Rahmen der letzten
Veranlagung des Verstorbenen noch als Betriebsausgabe oder
Sonderausgabe berücksichtigt werden. Die Tatsache, dass die
Zuwendung tatsächlich erst zu einem späteren Zeitpunkt an die
begünstigte Organisation bezahlt wird, ist in diesem Falle
unbeachtlich.
3.4 Vorzeitige Absetzung für Abnutzung
In den Jahren 2009 und
2010 besteht die Möglichkeit, für bestimmte Anlagegüter eine
vorzeitige AfA in Höhe von 30 % geltend zu machen.
Ausgeschlossen sind Wirtschaftsgüter, mit deren Anschaffung oder
Herstellung vor dem 1.1.2009 begonnen wurde. Klargestellt wird, dass
als Zeitpunkt der Anschaffung der Zeitpunkt der Erlangung
des wirtschaftlichen Eigentums, als Beginn der Herstellung der
Zeitpunkt maßgeblich, in dem durch Handlungen (zB konkrete Erteilung
eines Planungsauftrages) die Absicht, einen neuen Gegenstand
herzustellen oder ein bestehendes Wirtschaftgut zu ändern, zu
verwirklichen begonnen wird. Die vorzeitige AfA ist wie die laufende
AfA bei Privatnutzung um den Privatanteil zu kürzen.
Voraussetzung für die
steuerliche Anerkennung der vorzeitigen AfA ist, dass sie auch im
Jahresabschluss (als Bewertungsreserve) ausgewiesen wird.
Lediglich bei Bilanzierung mit einem abweichenden Bilanzstichtag bis
zum 30.4.2009 ist eine außerbücherliche Berücksichtigung nur über
die steuerliche Mehr-Weniger-Rechnung zulässig.
3.5 Steuerliche Behandlung der Förderung einer
Totalsanierung
Nach der Wiener
Sanierungsverordnung 2008
werden ab 2009 auch Totalsanierungen mit mehr als 50 %
Neubauanteil oder "Abbruch und Neubau in Sanierungszielgebieten"
gefördert. Aufwendungen für derartige Sanierungsmassnahmen können,
obwohl es sich eigentlich um einen Neubau handelt, auf 15 Jahre
verteilt abgesetzt werden.
4 Highlights aus dem LStR-Wartungserlass 2009
Das BMF hat mit dem
Wartungserlass 2009 vor allem die Änderungen durch das
Steuerreformgesetz 2009 und aktuelle Erlässe in die
Lohnsteuerrichtlichen (LStR) eingearbeitet. Einige wesentliche
Änderungen sollen im folgenden dargestellt werden.
4.1 Die neuen Steuerbegünstigungen für Kinder
Der Arbeitgeber
kann ab 2009 einem Arbeitnehmer, dem mehr als 6 Monate im
Kalenderjahr der Kinderabsetzbetrag zusteht, steuerfrei einen
Zuschuss für die Kinderbetreuung
in Höhe von € 500 pro Jahr und Kind (bis zum zehnten
Lebensjahr) gewähren. Die Steuerbegünstigung gilt auch dann, wenn
das Kind bereits im Februar zehn Jahre alt wird, der Zuschuss aber
erst im Dezember geleistet wird. Der Kinderbetreuungszuschuss steht
nicht zu für freie Dienstnehmer oder wenn der
Kinderabsetzbetrag dem Ehepartner des Arbeitnehmers gewährt
wird. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber schriftlich die
Voraussetzungen für den Arbeitgeberzuschuss (Formular L35)
zu erklären bzw den Wegfall binnen einem Monat zu melden. Wichtig
ist, dass der Zuschuss direkt an eine institutionelle
Kinderbetreuungseinrichtung oder an eine pädagogisch
qualifizierte Person geleistet wird. Er kann auch in Form von
Gutscheinen (analog den Essensbons) geleistet werden.
Kinderbetreuungskosten
sind ab 2009 bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind
das zehnte Lebensjahr (behindertes Kind das sechzehnte Jahr)
vollendet hat als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt
zu berücksichtigen. Dies gilt für Personen bzw deren (Ehe)Partner,
denen der Kinderabsetzbetrag für mehr als sechs Monate zusteht, und
unterhaltsverpflichtete Personen (zB geschiedener Elternteil). Die
Absetzbarkeit der Betreuungskosten ist mit € 2.300 pro Kind und
Jahr limitiert. Die Kosten müssen unmittelbar an die
Kinderbetreuungseinrichtung oder an die pädagogisch
qualifizierte Person bezahlt werden. Eine rein rechnerische
Abspaltung von Kosten für die Kinderbetreuung aus
Unterhaltsleistungen, die an den mit der Obsorge betrauten
Elternteil bezahlt werden, ist nicht möglich. Nicht abzugsfähig,
da nicht unmittelbar für die Betreuung des Kindes angefallen, sind
zB Kosten für Verpflegung, Bastelgeld, Schulgeld, Vermittlung von
Betreuungspersonen, Kosten für Nachhilfeunterricht, Musik- und
Sportunterricht. Der Beleg über die Kinderbetreuungskosten hat
zusätzlich zu den Rechnungsmerkmalen gem § 11 UStG den Namen und
die SV-Nummer des Kindes und bei privaten
Kinderbetreuungseinrichtungen die Bewilligung bzw bei pädagogisch
qualifizierten Personen zusätzlich deren SV-Nummer und eine
Kopie des Nachweises der konkreten Qualifikation (zB
Kursbestätigung) zu enthalten. Es werden ausschließlich jene
Seminare und Schulungen anerkannt, die auf der Homepage des
Wirtschaftsministeriums (www.bmwfj.gv.at)
veröffentlich sind.
Der ab 2009
geltende Kinderfreibetrag
beträgt € 220 pro Kind und Jahr bzw € 132, wenn
er von zwei Steuerpflichtigen in Anspruch genommen wird. Der
Kinderfreibetrag (von € 132) steht auch unterhaltsverpflichteten
Personen für ein nicht haushaltszugehöriges Kind zu, wenn für
das Kind ein Unterhaltsabsetzbetrag für mehr als sechs Monate im
Kalenderjahr zusteht. Der Kinderfreibetrag kann – erstmals für
das Jahr 2009 – nur im Rahmen der (Arbeitnehmer-)Veranlagung unter
Angabe der SV-Nummer des Kindes geltend gemacht werden.
Klienten-Info-Steuertipp
zu Kinderbetreuungskosten: Das Oma-Steuersparmodell
Auch die Großmutter
kann eine „pädagogisch qualifizierte Person“ sein, wenn
sie einen der auf der Homepage des BMWFJ angeführten Kurse besucht
und nicht im Haushalt des Kindes wohnt. Wenn die Eltern dann an
die Oma für die Kinderbetreuung eine Vergütung bezahlen, können
sie diese als Kinderbetreuungskosten steuerlich absetzen
(vorausgesetzt, dass der Höchstbetrag von € 2.300 pro Kind
nicht schon durch andere Kinderbetreuungskosten ausgeschöpft wird).
Steuerlich optimal ist das vor allem dann, wenn die Oma keine
eigenen Einkünfte hat. In diesem Fall kann sie zB – unter der
Annahme einer selbständigen Kinderbetreuungstätigkeit (zB Betreuung
der Enkelkinder im Haushalt der Oma) – für die Betreuung dreier
Enkelkinder (bis zum 10. Lebensjahr) jährlich pro Enkelkind €
2.300 Honorar beziehen (das ist genau der Betrag, den die Eltern
steuerlich absetzen können), das sind insgesamt € 6.900 pa. Mit
diesem Honorar ist sie nicht einkommensteuerpflichtig
(Einkommensteuerpflicht besteht erst ab einem steuerpflichtigen
Einkommen von € 11.000) und bei Berücksichtigung von 12%
Betriebsausgabenpauschale und (ab 2010) 13% Gewinnfreibetrag (siehe
oben) auch noch nicht sozialversicherungspflichtig (die SV-Pflicht
beginnt erst ab selbständigen Einkünften von € 6.453,36, unter
Berücksichtigung der genannten Absetzposten beträgt das
beitragspflichtige Einkommen bei Einnahmen von € 6.900 aber nur rd
€ 5.280). Die Eltern ersparen sich im Beispielfall
durch die Absetzung der Kinderbetreuungskosten für drei Kinder (€
6.900) bis zu € 3.450 (50% von € 6.900)!
Wenn die Oma schon mit
einem Gehaltsbezug oder einer Pension steuerpflichtig ist, so kann
sie aus steuerlicher Sicht € 730 pa an anderen Einkünften
steuerfrei dazu verdienen (Nebeneinkünftefreibetrag);
sozialversicherungspflichtig wird sie bei einer selbständigen
Kinderbetreuungstätigkeit erst ab Nebeneinkünften von € 4.395,96
pa. Aufgrund der bestehenden pauschalen Absetzmöglichkeiten (12%
Betriebsausgabenpauschale und 13% Gewinnfreibetrag) bei einer
selbständigen Kinderbetreuungstätigkeit kann bei voller Nutzung des
Nebeneinkünftefreibetrages von € 730 allerdings ein wesentlich
höheres Honorar von rd € 950 verrechnet werden. Ein
steuerfreies Honorar von zB € 950 an die pädagogisch
qualifizierte Oma bringt dann bei den Eltern immerhin noch
eine Steuerersparnis von bis zu € 475 (50% von € 950).
Wenn die selbständigen
Einkünfte der Oma unter der SV-Grenze von € 4.395,96 liegen
und daher keine SV-Pflicht gegeben ist, kann die Sache auch bei
höheren Beträgen steuerlich insgesamt noch immer interessant sein,
nämlich vor allem dann, wenn die Steuerersparnis aus der
Absetzung der Kinderbetreuungskosten bei den Eltern höher ist (zB
Grenzsteuersatz von 50% bei steuerpflichtigem Einkommen über €
60.000) als die Steuer, welche die Oma für das
Kinderbetreuungshonorar zahlen muss (zB Grenzsteuersatz von 36,5%
bis zu einem steuerpflichtigen Gesamteinkommen von € 25.000, wenn
die Oma nur eine kleine Pension bezieht).
Beispiel:
Honorar
für Kinderbetreuung von 2 Kindern € 4.600
abzüglich
12% pauschale Betriebsausgaben € - 552
Einkünfte
vor Gewinnfreibetrag € 4.048
davon
13% Gewinnfreibetrag (Grundfreibetrag) € - 526
steuerpflichtige
Einkünfte € 3.522
Bei diesen Einkünften
besteht für die Nebentätigkeit noch keine SV-Pflicht. Wenn
die Großmutter zB eine normale Pension bezieht, liegt die
Grenzsteuerbelastung für die Nebeneinkünfte voraussichtlich
zwischen 36,5% und 43,2143%. Die Steuerbelastung für das Honorar von
€ 4.600 Euro beträgt daher von € 1.286 (36,5% von € 3.522) bis
€ 1.522 (43,2143% von € 3.522). Dieser Steuerbelastung steht eine
Steuerersparnis bei den Eltern von zumindest € 1.679 (36,5% von €
4.600) bis maximal € 2.300 (50% von € 4.600) gegenüber. Der
jährliche Steuervorteil beträgt daher bis zu € 1.014.
Einziger Nachteil: Die Oma muss eine Steuererklärung abgeben!
Will man – etwa in
der Großfamilie – die steuerlichen Möglichkeiten weiter
ausreizen, so könnte die Oma einen Lehrgang für Tagesmütter
absolvieren (Ausbildung ca 5 Tage, Kosten rund € 1.100). In diesem
Fall kann sie anstelle des 12%igen Betriebsausgabenpauschales die
wesentlich höheren Betriebsausgabenpauschalbeträge für Tagesmütter
(70% der Einnahmen aus der Tätigkeit als Tagesmutter, maximal €
650 pro Monat der Tätigkeit) in Anspruch nehmen, was die steuer- und
SV-freien Verdienstmöglichkeiten der Oma und damit die steuerlichen
Optimierungsmöglichkeiten in der Familie wesentlich erweitert!
4.2 Steuerfreie Reisekostenentschädigungen für
Sportler
Sportler,
Schiedsrichter und Sportbetreuer (Trainer, Masseur, Zeugwart)
können eine pauschale Reisekostenentschädigung
in Höhe von € 60 für den Einsatztag bzw monatlich
höchstens € 540 steuerfrei erhalten. Funktionären und
Platzwarten steht diese Begünstigung nicht zu. Bei mehreren
Dienstverhältnissen können die pauschalen Aufwandsentschädigungen
von jedem Arbeitgeber bis zur Obergrenze steuerfrei belassen werden.
Im Wege der Arbeitnehmerveranlagung erfolgt dann die Korrektur auf
das einfache Ausmaß. Neben diesen Pauschalbeträgen dürfen keine
Reisevergütungen und Diäten steuerfrei ausbezahlt werden. Lediglich
die von Sportvereinen zur Verfügung gestellten Bus- und Bahntickets,
Nächtigungsmöglichkeiten und Kilometergelder bleiben neben der
pauschalen Aufwandsentschädigung steuerfrei.
4.3 Fahrten zwischen mehreren Arbeitsstätten
Für Fahrten zwischen
zwei oder mehreren Tätigkeitsorten stehen steuerfreie
Fahrtkostenersätze (zB Kilometergeld) zu. Die Fahrten von der
Wohnung zur Hauptarbeitsstätte (an der der Arbeitnehmer im
Kalenderjahr im Durchschnitt am häufigsten tätig wird) und zurück
sind mit dem Verkehrsabsetzbetrag und einem allfälligen
Pendlerpauschale abgegolten. Ist die Hauptarbeitsstätte
nicht eindeutig zu ermitteln, da der Arbeitnehmer gleich oft an
mehreren Arbeitsstätten tätig wird, so gilt subsidiär jene
Arbeitsstätte, die im Dienstvertrag als Hauptarbeitsstätte
definiert ist. Für Fahrten von der Hauptarbeitsstätte zu einer
weiteren Arbeitsstätte und zurück zur Hauptarbeitsstätte
stehen grundsätzlich Fahrtkosten (zB Kilometergeld) zu.
Werden an einem Tag zwei oder mehrere Arbeitsstätten angefahren,
so stehen Fahrtkosten nur für jene Strecke zu, die die Strecke
Wohnung-Hauptarbeitsstätte-Wohnung übersteigt. Für Fahrten von der
Wohnung zu einer weiteren Arbeitsstätte und zurück zur Wohnung
stehen Fahrtkosten insoweit zu, als diese Strecke länger ist als die
Strecke Wohnung-Hauptarbeitsstätte-Wohnung.
Beispiel:
Ein
Arbeitnehmer fährt an einem Tag zunächst 20 km vom Wohnort zur
Hauptarbeitsstätte; in der Folge fährt er 30 km von der
Hauptarbeitsstätte zur Arbeitsstätte B; von dort fährt er am Abend
schließlich 45 km zurück zur Wohnung. Die zurückgelegte
Gesamtstrecke beträgt 95 km (20 km + 30 km + 45 km = 95 km). Davon
stellen 40 km (2 x Entfernung Wohnung-Hauptarbeitsstätte) Fahrten
Wohnung-Arbeitsstätte dar, die durch den Verkehrsabsetzbetrag bzw
ein allfälliges Pendlerpauschale abgegolten sind. Für die
verbleibenden 55 km können steuerfrei Fahrtkosten (zB Kilometergeld)
ausbezahlt werden.
4.4 Parkraumbewirtschaftung
Die
Parkraumbewirtschaftung wird erweitert auf die Städte Leonding,
Traun, Wolfsberg und den 15. Bezirk in Wien.
Für einen kostenlosen Firmen-Parkplatz in diesen Städten (Bezirken)
ist daher ein Sachbezug von € 14,53 pro Monat anzusetzen.
Hinweis:
Wir haben die vorliegende Klienten-Info mit größtmöglicher
Sorgfalt erstellt, bitten aber um Verständnis dafür, dass sie
weder eine persönliche Beratung ersetzen kann noch dass wir
irgendeine Haftung für deren Inhalt übernehmen können.
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